Blumenkästen auf dem Balkon oder der Terrasse muss der Mieter so anbringen, dass die Abflüsse nicht durch herabfallende Blätter verstopft[1] und dass Passanten und Mitbewohner nicht gefährdet werden[2]; ansonsten steht es dem Mieter frei, wie er seinen Balkon gestaltet.
Blumentöpfe auf Fensterbrett
Nach Ansicht des OLG Köln[3] darf der Mieter auf einem Fensterbrett auch dann Blumentöpfe aufstellen, wenn hierdurch Wasserschäden verursacht werden (zweifelhaft).
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