Blumenkästen auf dem Balkon oder der Terrasse muss der Mieter so anbringen, dass die Abflüsse nicht durch herabfallende Blätter verstopft[1] und dass Passanten und Mitbewohner nicht gefährdet werden[2]; ansonsten steht es dem Mieter frei, wie er seinen Balkon gestaltet.

 
Praxis-Beispiel

Blumentöpfe auf Fensterbrett

Nach Ansicht des OLG Köln[3] darf der Mieter auf einem Fensterbrett auch dann Blumentöpfe aufstellen, wenn hierdurch Wasserschäden verursacht werden (zweifelhaft).

[1] LG Berlin, MDR 1981 S. 584 = ZMR 1982 S. 86.
[2] AG Berlin-Schöneberg, MM 1990 S. 192.
[3] WuM 1995 S. 682.

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