Abgrenzung

Der Haftungsumfang ist im Übrigen unterschiedlich: Der persönlich Beitragspflichtige haftet für die Beitragsforderung mit seinem gesamten Vermögen einschließlich des Grundstücks – solange er Eigentümer ist. Dagegen haftet der spätere, nicht persönlich beitragspflichtige Eigentümer nur mit dem Grundstück, wobei daneben die Haftung des persönlich Beitragspflichtigen mit seinem gesamten (um das Grundstück verkürzten) Vermögen bestehen bleibt.

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