Normenkette

§ 16 FGG, § 203 ZPO

 

Kommentar

Ein materiell Beteiligter in einem Beschlussanfechtungsverfahren (dazu gehört gem. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG auch der Verwalter) ist auch formell am Verfahren zu beteiligen (Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung, vgl. bereits BayObLG, WuM 1989, 451 u. 531). Solchen Beteiligten sind alle Schriftstücke anderer Beteiligter und des Gerichts einschl. gerichtlicher Verfügungen zur Kenntnis zu geben. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anschrift des Beteiligten bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, muss zunächst ein Auskunftsersuchen beim zuständigen Einwohnermeldeamt versucht werden, und zwar von Amts wegen. Im Anschluss daran ist bei nach wie vor unbekanntem Aufenthalt öffentlich zuzustellen ( § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG i. V. mit §§ 203 ff. ZPO).

Da dies vom Erstbeschwerdegericht versäumt wurde, war die Streitsache wieder an das LG zurückzuverweisen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.04.1990, BReg 2 Z 24/90)

Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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