Leitsatz

Das Gericht, das die Aufgaben des Nachlassgerichts nach dem Tod des Erstversterbenden wahrzunehmen hat, ist für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments zuständig.

 

Sachverhalt

Das OLG musste in seinem Zuständigkeitsbereich wegen Zuerstbefassung des AG Altenkirchen (Westerwald) über einen Zuständigkeitsstreit betreffend die weitere besondere amtliche Verwahrung zu Gunsten des AG Meldorf entscheiden.

 

Entscheidung

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass § 2261 S. 2 BGB zur Zuständigkeit des nach dem Tod des Erstversterbenden zuständigen Nachlassgerichts auch für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages führt.

Zugleich lehnt der Senat die Gegenmeinung (BayObLG, OLG Braunschweig, KG, OLG Köln, SchlHOLG, OLG Saarbrücken) ab, wonach sich an der Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung nach dem ersten Erbfall nichts ändere.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2007, 2 AR 39/07

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