Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments. Besondere amtliche Verwahrung. gemeinschaftliches Testament. örtliche Zuständigkeit. Nachlassgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass nach dem Tod des Erstversterbenden für die Weiterverwahrung des gemeinschaftlichen Testaments das Nachlassgericht örtlich zuständig ist.

 

Normenkette

FGG § 5; BGB §§ 2261, 2273

 

Verfahrensgang

AG Altenkirchen (Beschluss vom 22.11.2007; Aktenzeichen 1 IV 342/84)

AG Altenkirchen (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 1 IV 342/84)

AG Meldorf (Aktenzeichen 44-IV 431/07)

 

Tenor

Das AG Meldorf ist zur besonderen amtlichen Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments vom 21.12.1984 örtlich zuständig.

 

Gründe

Für die Entscheidung über die Meinungsverschiedenheiten der beteiligten AG ist gem. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz der Senat zuständig, weil das zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörende AG Altenkirchen (Westerwald) zuerst mit der Sache befasst war. Er entscheidet den Zuständigkeitsstreit dahin, dass das AG - Nachlassgericht - Meldorf für die weitere besondere amtliche Verwahrung des Testaments zuständig ist.

In der Frage, welches Gericht für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages nach dem Tod des Erstversterbenden zuständig ist, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass § 2261 Satz 2 BGB zur Zuständigkeit desjenigen AG führt, das die Aufgaben des Nachlassgerichts nach dem Tode des Erstversterbenden wahrzunehmen habe (Senat, RPfleger 1988, 149, Beschl. v. 28.10.1991 - 2 AR 40/91 = RPfleger 1998, 428; so auch früher BayObLGZ 1974, 7 [8]; OLG Celle RPfleger 1979, 24 und OLGR Celle 2002, 233; OLG Hamm RPfleger 1987, 313 und RPfleger 1990, 299; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 460; Hagena in MünchKomm., 4. Aufl. § 2261 Rz. 15 und Musielak in MünchKomm., a.a.O. § 2273 Rz. 8 m.zahlr.w.N.; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2261 Rz. 2; Staudinger/Kanzleiter, BGB, § 2273 Rz. 16). Die Gegenmeinung steht auf dem Standpunkt, dass die Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags durch den ersten Erbfall keine Veränderung erfährt und bei dem bisher zuständigen AG verbleibt (BayObLG NJW-RR 1989, 712 und Beschluss FamRZ 2000, 638; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 249; KG RPfleger 1981, 304; OLG Köln RPfleger 1975, 249; SchlHOLG SchlHAnz. 1978, 101; OLG Saarbrücken RPfleger 1988, 484). Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Auffassung fest und verweist zur Begründung auf seine Entscheidung vom 2.7.1998 (RPfleger 1998, 42.8) sowie die ausführlichen Darlegungen des OLG Hamm (RPfleger 1990, 299) und die Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 1995, 460).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1965692

FGPrax 2008, 118

ZEV 2008, 289

ZErb 2008, 211

OLGR-West 2008, 418

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