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Der Schutz des aufgebrachten Kapitals wird durch eine Vielzahl von Sonderbestimmungen abgesichert:

Rückzahlungen auf Stammeinlagen sind unzulässig (§ 82 Abs. 1 GmbHG).
Die Vereinbarung einer festen Verzinsung ist verboten (§ 82 Abs. 3 GmbHG).
Gewinne dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn die Bilanz einen Reingewinn ausweist und dieser weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 82 Abs. 1 GmbHG).
Rechtswidrig empfangene Zahlungen sind von den Gesellschaftern an die GmbH zurückzugeben (§ 83 GmbHG).
Strenge Vorschriften über die Kapitalherabsetzung (siehe hierzu Rdn 90 ff.).
Belohnungen an die Gründer für die Gründung dürfen nicht aus dem Stammkapital gewährt oder auf die Stammeinlage angerechnet werden.
Die Gründungskosten dürfen nur bis zu dem im Gesellschaftsvertrag genannten Höchstbetrag beglichen werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Derzeit wird von den Firmenbuchgerichten ein Höchstbetrag von 20 % des Stammkapitals für Gründungskosten akzeptiert.
Zwingende Einberufung einer Generalversammlung, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht Prozent und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) über 15 Jahre beträgt (§ 36 Abs. 2 GmbHG).

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