Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 88
Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die Partnerschaft versprochen haben – unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung oder Partnerschaft – abgeschlossen werden. Selbstverständlich können die Vertragspartner unter Lebenden über ihr Vermögen frei verfügen. Der Erbvertragserbe erhält nur das, was im Todeszeitpunkt vorhanden ist. Allerdings kann hinsichtlich des Liegenschaftsvermögens zwischen den Ehepartnern zu Lebzeiten bereits ein dinglich wirkendes Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart werden (§ 364c ABGB). In der Regel setzen sich die Ehepartner im Erbvertrag wechselseitig zu Erben ein. Zulässig wäre aber auch ein Erbvertrag, in dem nur einer der Ehepartner den anderen zum Erben einsetzt. Daneben ist die Erbseinsetzung dritter Personen, bspw. für den Fall des gemeinsamen Ablebens oder des Ablebens des Zuletztversterbenden der Ehepartner, möglich und üblich. Solchen Anordnungen zugunsten Dritter fehlt jedoch der zweiseitig verbindliche Charakter, sie sind von jedem Ehepartner einseitig widerruflich.
Rz. 89
Ein Erbvertrag ist nur in der Form eines Notariatsakts gültig. Zusätzlich muss die Form letztwilliger Verfügungen eingehalten werden.
Rz. 90
Erbvertraglich kann nur über drei Viertel des Verlassenschaftsvermögens verfügt werden. Ein Viertel des Verlassenschaftsvermögens muss dem Verstorbenen jedenfalls zur freien Verfügung bleiben. Infolge der beabsichtigten engen Bindung wird i.d.R. auch dieses Viertel mittels gemeinsamer testamentarischer Verfügung dem Erbvertragspartner überlassen, doch kann diese testamentarische Erbseinsetzung im Gegensatz zur vertraglichen jederzeit einseitig widerrufen werden.
Rz. 91
Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben werden. Der Erbvertrag erlischt i.d.R. mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Trifft einen Ehepartner kein oder nur geringes Verschulden an der Auflösung der Ehe, kann er sich trotz Auflösung der Ehe bei Ableben des (überwiegend) schuldigen Teils auf den Erbvertrag berufen. Der Erbvertrag wird bei kinderlosen Ehepartnern auch durch nachträgliche Geburt eines Nachkommen oder Adoption aufgehoben, wenn im Erbvertrag diesbezüglich keine Vorsorge getroffen wird.