Rz. 20

Erbrechte des Ehepartners oder eingetragenen Partners bestehen nur während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Ist die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig aufgelöst, hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner kein Erbrecht. Zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts im Auflösungsverfahren kommt es nur bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Aufteilung des Ehevermögens (§ 746 ABGB).

 

Rz. 21

Das Erbrecht des Ehepartners oder eingetragenen Partners richtet sich danach, welche Verwandten des Verstorbenen sonst noch erben. Der Ehepartner oder eingetragene Partner erhält als gesetzlichen Erbteil neben den Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Angehörigen der ersten Linie) ⅓der Verlassenschaft, neben den Eltern des Verstorbenen ⅔ der Verlassenschaft sowie jenen Erbteil, der einem vorverstorbenen Elternteil zufiele. In den übrigen Fällen wird der Ehepartner oder eingetragene Partner zur Gänze zum gesetzlichen Erben (Verdrängung von Geschwistern und Großeltern des Verstorbenen, § 744 ABGB).

 

Rz. 22

Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der Ehepartner oder eingetragene Partner das gesetzliche Vorausvermächtnis (§ 745 ABGB):

die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind (Möbel, Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Geschirr, Teppiche, Bilder, Fernseh-, Rundfunk-, Videogeräte, Stereoanlage etc., nicht aber die Gemäldegalerie, die Briefmarkensammlung, das unbenutzte chinesische Porzellan oder der Tresorinhalt); sowie
das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, soweit der Verstorbene bei Ableben über die Wohnung verfügungsberechtigt war[8] und der überlebende Ehepartner die Ehewohnung nicht ohnehin im Erbweg oder aufgrund anderer Sonderbestimmungen (nach MRG oder WEG) erwirbt oder bereits besitzt; Hauptanwendungsfälle sind Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser im Alleineigentum des Verstorbenen; das Wohnrecht kann unentgeltlich ausgeübt werden, der Ehepartner hat aber die Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen; bei mehreren Ehewohnungen bezieht sich das Recht auf die Hauptwohnung.[9]
Das gesetzliche Vorausvermächtnis tritt zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partner hinzu, auf den Pflichtteil ist es jedoch anzurechnen.
[8] OGH 19.6.1997, 6 Ob 132/97y; OGH 14.1.2004, 7 Ob 295/03p.
[9] OGH 31.1.1996, 7 Ob 644/95.

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