Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 101
Vertragliche Nachfolgeregeln finden sich häufig in Gesellschaftsverträgen. Bei Personengesellschaften (OG, KG) kann durch gesellschaftsvertragliche Bestimmung erreicht werden, dass der Anteil des Verstorbenen nicht in die Verlassenschaft fällt, sondern ohne Zwischenschaltung der Verlassenschaft den übrigen Gesellschaftern, einem zum Eintritt berechtigten Dritten oder auch einem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Nachfolger unmittelbar anwächst. Den Erben steht lediglich ein Abfindungsanspruch zu. Selbst dieser kann vertraglich eingeschränkt (Buchwertklausel) oder gänzlich ausgeschlossen werden. Wenn eine solche Nachfolgeklausel ohne Abfindung für alle Gesellschafter wechselseitig gilt und sie auch tatsächlich für alle relevant ist, liegt keine Schenkung, sondern ein gesellschaftsrechtlicher "Glücksvertrag" vor, für den weder die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen oder Schenkungsverträge noch die Bestimmungen über die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen gelten.
Rz. 102
Aus der Vererblichkeit von GmbH-Anteilen wird geschlossen, dass diese zwingend in die Verlassenschaft fallen. Der Anteil kann durch Gesellschaftsvertrag nicht als unvererblich erklärt werden. Eine Fortsetzungsklausel ("Zum Todestag geht der Anteil auf die überlebenden Gesellschafter über") ist unzulässig. Die Einräumung von Aufgriffsrechten im Todesfall ist möglich – und zwar auch zu Buchwerten oder unentgeltlich – und bei Familiengesellschaften üblich. Bei Gesellschaften mit personalistischer Struktur finden sich häufig wechselseitige Aufgriffsrechte mit Ausnahme bei Übertragung an leibliche Nachkommen des Gesellschafters. Eine Zersplitterung der Anteile im Todesfall wird durch die vertraglich festgelegte Verpflichtung verhindert, dass Vermächtnisnehmer und Miterben ihre Anteile innerhalb einer bestimmten Frist an den letztwillig bestimmten Nachfolger bzw. bei dessen Fehlen an die Mitgesellschafter zu übertragen haben.
Rz. 103
Satzungen von Aktiengesellschaften können keinen Einfluss auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen nehmen.