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Daneben können in Ausnahmefällen bei Sachgründungen Rechtsgeschäftsgebühren für Zessionen und Grunderwerbsteuer bei Einbringung einer Liegenschaft anfallen. Hierfür finden sich jedoch Begünstigungen im Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). Die Gesellschaftsteuer (geregelt im Kapitalverkehrsteuergesetz – KVG), die u.a. die Leistung von Eigenkapital im Zuge der Gründung oder einer Kapitalerhöhung oder andere Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft besteuerte, wurde mit 1.1.2016 abgeschafft. Weitere Kosten für die Gründung der GmbH sind daher nicht zu entrichten, wohl aber für die Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung.

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