Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 208
Nach der Auflösung der Ehe bleibt es bei der getrennten Veranlagung der Ex-Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer. Zu den Steuersätzen siehe Rdn 97. Geschiedene Personen können aber in den Genuss eines Alleinerzieherabsetzbetrages kommen. Alleinerzieher ist nach dem EStG ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt (§ 33 Abs. 4 Z. 2 EStG). Der Alleinerzieherabsetzbetrag entspricht dem Alleinverdienerabsetzbetrag und beträgt daher bei einem Kind 494 EUR, bei zwei Kindern 669 EUR jährlich. Der Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 220 EUR jährlich (§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG).
Rz. 209
Der geschiedene Ehegatte, der keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wohl aber für ein nicht in seinem Haushalt lebendes Kind unterhaltspflichtig ist, kann einen sog. Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen (§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG). Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt 29,20 EUR monatlich; für das zweite Kind steht ein Absetzbetrag von 43,80 EUR und für jedes weitere Kind von jeweils 58,40 EUR monatlich zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht aber nur einmal zu, sollten mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen erfüllen (siehe dazu § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG).
Rz. 210
Zu beachten ist, dass Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder, die sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz aufhalten, geltend gemacht werden können, wobei die oben angeführten Absetzbeträge für Kinder, die sich in Österreich aufhalten, in Anschlag gebracht werden können und alle anderen zu indexieren sind (§ 33 Abs. 4 Z. 4 EStG).
Rz. 211
Unterhaltsleistungen stellen steuerlich generell keine außergewöhnliche Belastung dar und sind daher nicht abzugsfähig. Eine Zahlung von Unterhaltsleistungen wird nur als außergewöhnliche, abzugsfähige Belastung gewertet, wenn sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt wird, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG).