Rz. 82

Unter Enterbung versteht man die gänzliche oder teilweise Entziehung des gesetzlichen Erb- und Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung). Bedeutung erlangt die Enterbung vor allem bei den Pflichtteilsberechtigten. Für den wirksamen Entzug des Pflichtteils muss ein Enterbungsgrund[40] vorliegen. Die §§ 770 und 771 ABGB enthalten eine taxative Aufzählung der Enterbungsgründe.

 

Rz. 83

Dem rechtmäßig Enterbten bleibt jedenfalls der Anspruch auf den notwendigen Unterhalt, soweit ihm dieser fehlt (§ 777 ABGB). Dieser Anspruch kann niemals entzogen werden.

 

Rz. 84

Eine Enterbung wird nur durch letztwillig verfügten Widerruf beseitigt. Dieser kann ausdrücklich oder stillschweigend (z.B. durch Erbseinsetzung in einem nachträglichen Testament, Vernichtung der Enterbungserklärung) erfolgen. Die Verzeihung durch den Verstorbenen oder der spätere Wegfall eines Enterbungsgrundes allein genügt nicht,[41] außer der Verstorbene konnte wegen fehlender Testierfähigkeit nicht mehr widerrufen und hat dem Enterbten zu erkennen gegeben, dass er ihm verziehen hat.

[40] Vgl. OGH 8.3.1995, 7 Ob 505/95.
[41] OGH 29.4.1997, 1 Ob 95/97w.

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