Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
a) Verwirkung, Tod des Berechtigten
Rz. 182
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht (Drohungen, Tätlichkeiten, Verbreitung unwahrer Tatsachen, Beschimpfungen, nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Kontaktrechts) oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel (Prostitution, Zuhälterei) führt (§ 74 EheG). Die Verwirkung tritt nicht automatisch ein, sondern ist vom Unterhaltspflichtigen durch Klage oder Einwendung geltend zu machen und zu beweisen.
Rz. 183
Stirbt der Unterhaltsberechtigte, erlischt auch dessen Unterhaltsanspruch (§ 77 Abs. 1 EheG).
b) Wiederverheiratung, Lebensgemeinschaft
Rz. 184
Mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten erlischt dessen Unterhaltsanspruch endgültig; ein Wiederaufleben ist ausgeschlossen (§ 75 EheG).
Rz. 185
Geht der Unterhaltsberechtigte eine (verschieden- oder gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaft ein, ruht der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung; ob der Berechtigte vom Lebensgefährten tatsächlich Unterhalt bekommt, ist nicht relevant. Gesetzliche Regelungen dafür gibt es zwar keine; die Rechtsprechung stützt sich aber einerseits auf eine Analogie zu § 75 EheG, andererseits darauf, dass in Lebensgemeinschaft lebende Geschiedene nicht bessergestellt werden dürften als Personen, die nach ihrer Scheidung wieder heiraten. Überdies widerspreche es dem allgemeinen sittlichen Empfinden, wenn der geschiedene Ehegatte zur Lebensgemeinschaft des anderen finanzielle Beiträge leisten solle. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft lebt der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten nicht automatisch wieder auf, sondern muss erst wieder geltend gemacht werden.