Rz. 63

Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge aus. Widerruflichkeit und Abänderbarkeit sind für Testamente begriffswesentlich.[32]

 

Rz. 64

Erben sind immer mit einer Quote (z.B. zur Gänze, zur Hälfte, zu einem Drittel, zu zwei Neuntel) an den Verlassenschaftsaktiva und Verlassenschaftspassiva beteiligt. Erfolgt keine Erbteilungsanordnung und kommt unter den Erben kein Erbteilungsübereinkommen zustande, werden die Erben Miteigentümer sämtlicher Verlassenschaftswerte.

 

Rz. 65

Die Einsetzung von Nacherben ist zulässig (fideikommissarische Substitution). Zur Vermeidung weit reichender und langfristiger Vermögensbindungen dürfen allerdings bei Angehörigen zukünftiger Generationen hinsichtlich beweglicher Vermögensgüter nur zwei Personen, hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens nur eine Person als Nacherbe eingesetzt werden. Der Vorerbe kann die Erbschaft unbeschränkt nutzen, darf sie aber ohne Zustimmung des Nacherben weder belasten noch veräußern.

 

Rz. 66

Unter einem negativen Testament versteht man eine letztwillige Erklärung, die keine Erbseinsetzung enthält, sondern einen oder mehrere gesetzliche Erben ganz oder zum Teil von der Erbschaft oder vom Pflichtteil ausschließt.

[32] OGH 11.7.2002, 6 Ob 117/02b.

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