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Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (§ 18 Abs. 2 UGB). Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur dann berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Beweisaufnahme für das Gericht ersichtlich ist. Die Firma darf keine falsche Vorstellung über den Unternehmensgegenstand, die Größe oder fachliche Professionalität wecken.[22] Aufgrund des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist bei lokalen Zusätzen wie z.B. "Austria", "Österreich", "Wiener" oder auch "International" große Vorsicht geboten. Hierbei muss dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden, dass das Unternehmen aufgrund seines Umfangs und Wichtigkeit für den bezeichneten lokalen Bereich (z.B. für ganz Österreich) von großer Bedeutung ist oder die Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges sind.[23] Bei Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen ist der Zusatz "Austria" dann zulässig, wenn in mindestens zwei anderen Ländern verwandte Unternehmen mit demselben Namen bestehen.

[22] Umfahrer, GmbH6, Rn 57.
[23] Schuhmacher/Fuchs, in: Straube, UGB4, § 18 Rn 68 m.w.N.

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