Rz. 89

Die Firmenbucheingabe ist von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt zu unterschreiben. Diese haben auch die Erklärung abzugeben, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre (§ 3 Abs. 1 KapBG).

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