Rz. 65

Sacheinlage ist jede Einlage auf das Stammkapital, die nicht in barem Geld zu leisten ist. Sie ist im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Hierbei sind die Person des Sacheinlegers, der Gegenstand der Sacheinlage und deren Geldwert[36] im Einzelnen und vollständig festzulegen (§ 6 Abs. 4 GmbHG). Bei der gründungsprivilegierten GmbH ist keine Sacheinlage zulässig.

 

Rz. 66

Gegenstand von Sacheinlagen können körperliche und unkörperliche Sachen sein, die einen Vermögenswert darstellen und deren wirtschaftlicher Wert auch feststellbar ist:[37]

Forderungen;
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen;
Gebrauchsrecht an Sachen;
übertragbare Mietrechte;
Unternehmen, Betriebe, Teilbetriebe (wobei bei Teilbetrieben eine genaue Abgrenzung zum Restbetrieb erfolgen sollte);
Patentrechte, Erfindungen;
Wertpapiere, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften.
 

Rz. 67

In folgenden Fällen ist die Gesellschaftsgründung mit Sacheinlagen zulässig:

aa) Wenn der Wert der Sacheinlagen die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigt. In diesem Fall ist die zweite Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufzubringen, auf die mindestens 17.500 EUR (im Falle der gründungsprivilegierten GmbH mindestens 5.000 EUR) einzuzahlen sind (§ 6a Abs. 1 GmbHG).

bb) Unternehmensfortführung (§ 6a Abs. 2 und 3 GmbHG): Besteht ein Unternehmen seit mehr als fünf Jahren, so kann dieses Unternehmen ohne Gründungsprüfung als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden. Der Unternehmensgegenstand muss in diesem Fall ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen fortzuführen.[38] Sofern das Stammkapital durch den Wert des Unternehmens gedeckt ist, ist keine Bareinlage nötig. Allerdings ist hier der Kreis der zugelassenen Gesellschafter eingeschränkt auf den letzten Inhaber bzw. Mitinhaber, dessen Ehegatten und Kinder. Die Einbringung eines Unternehmens ist unter den Voraussetzungen des Artikel III §§ 12 ff. UmgrStG steuerlich begünstigt.[39]

cc) Gründungsprüfung (§ 6a Abs. 4 GmbHG): Die Hälfteklausel gilt weiters nicht, wenn die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Gründungsprüfung von Sacheinlagen analog angewendet werden. Hierzu ist Folgendes erforderlich:

(1) Der Gründungsbericht der Gesellschafter (§ 24 AktG) hat insbesondere zu enthalten:

alle von einem Sacheinleger bzw. Sachübernehmer abgeschlossenen vorausgehenden Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb der Sacheinlagen oder -übernahmen durch die Gesellschaft hinzielen; sollten solche Zwischengeschäfte nicht abgeschlossen worden sein, so ist dies im Bericht ebenfalls festzuhalten;
die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Sacheinlagen aus den letzten beiden Jahren, sofern sie in den letzten beiden Jahren vor der Gesellschaftsgründung angeschafft oder hergestellt wurden;
bei Einbringung eines Unternehmens den Betriebsertrag aus den letzten beiden Geschäftsjahren;
ob und in welchem Umfang bei der Gesellschaftsgründung Geschäftsanteile für Rechnung eines Geschäftsführers bzw. gegebenenfalls für ein Aufsichtsratsmitglied übernommen wurden;
ob und in welcher Weise sich ein Geschäftsführer oder ein Aufsichtsratsmitglied einen besonderen Vorteil bzw. für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.

(2) Die Gründungsprüfung durch die Geschäftsführung und – falls bestellt – den Aufsichtsrat und die Prüfung durch den vom Gericht bestellten Gründungsprüfer (beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, beeideter Buchprüfer und Steuerberater bzw. entsprechende Gesellschaften) hat folgende Angaben zu enthalten:

Sind die Angaben der Gründungsgesellschafter über das Stammkapital (Bar- und Sacheinlagen) richtig?
Erreicht der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag des gewährten Geschäftsanteils? Die Bewertungsmethode ist dabei offen zu legen.
Der Gegenstand der Sacheinlage ist zu beschreiben.
[36] Zur Bewertung s. Koppensteiner, GmbHG3, § 6a Rn 6 f.
[37] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/195.
[38] Koppensteiner, GmbHG3, § 6a Rn 9.
[39] Dazu Koppensteiner, GmbHG3, § 6a Rn 3.

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