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Die Verlobten müssen vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 17 Abs. 1 EheG). Die Abgabe der Ehekonsenserklärung ist formfrei.[7] Diese Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Befristung abgegeben werden (§ 17 Abs. 2 EheG). Der Standesbeamte hat die Verlobten vor zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind (§ 18 Abs. 2 PStG). Die Trauung kann auch ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies wünschen (§ 18 Abs. 3 PStG). Über die Erklärung ist sodann in Anwesenheit der Verlobten und allfälliger Zeugen eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, dem Standesbeamten und den allenfalls zugezogenen Zeugen sowie, falls beigezogen, auch von einem Dolmetscher zu unterschreiben ist (§ 18 Abs. 4 PStG). Zur Eintragung der Ehe in das Zentrale Personenstandsregister siehe § 20 PStG.

[7] Schwimann/Egger in: Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar, § 17 EheG Rn 1.

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