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Eine zwingende Begutachtung durch die Wirtschaftskammer ist nicht vorgesehen, das Firmenbuchgericht kann jedoch in Zweifelsfällen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen (§ 14 Abs. 1 FBG). In der Praxis ist es ratsam, vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags in Zweifelsfällen mit dem zuständigen Firmenbuchgericht Kontakt aufzunehmen, um den in Aussicht genommenen Firmawortlaut abzustimmen oder sofort ein Firmawortlautgutachten der Wirtschaftskammer einzuholen. Die Ausstellung eines solchen Gutachtens dauert in der Regel ca. zwei Wochen und ist kostenlos. Dies kann eine wesentliche Zeit- und Kostenersparnis bei der Gründung der Gesellschaft bewirken.

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