Rz. 14

Mischformen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften liegen dann vor, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft ist. In Betracht kommen sowohl GmbH als auch AG. Die Kapitalgesellschaft haftet als persönlich haftender Gesellschafter der Personengesellschaft zwar unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Haftung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist jedoch beschränkt (bei der GmbH) oder überhaupt nicht vorhanden (bei der AG). Es entsteht somit eine beschränkt haftende Personengesellschaft.

 

Rz. 15

Weiters ermöglicht die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft eine Fremdorganschaft: Zur Geschäftsführung der Personengesellschaft berechtigt ist die Kapitalgesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer der GmbH oder den Vorstand der AG. Dieser muss weder an der Kapital- noch an der Personengesellschaft beteiligt sein.

 

Rz. 16

Alle Kombinationen sind möglich (z.B. GmbH & Co. KG, AG & Co. KG), praktische Bedeutung hat jedoch primär die GmbH & Co. KG.[18] Der am häufigsten auftretende Fall ist die personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG, bei der die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG ident sind und an beiden Gesellschaften im gleichen Ausmaß beteiligt sind. Möglich ist auch die Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist und die KG Alleingesellschafterin der GmbH ist. Die GmbH & Co. KG wird in vielen Bereichen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt (z.B. § 189 Abs. 1 Ziff. 2 UGB bezüglich der Rechnungslegungspflicht). Gesetzliche Regelungen über die GmbH & Co. KG finden sich nur gelegentlich in Sonderbestimmungen.

[18] Ausführlich zu allen gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekten Schauer, in: SWK-Sonderheft GmbH & Co. KG, 2001.

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