BMJ v. 16.5.2007, 3822/3 - 33 556/2007
Im Bundesministerium der Justiz sind in den letzten Wochen und Monaten verstärkt Anfragen zur neuen Rechtslage nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und das Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl 2006 I S. 2553) eingegangen. Dies wird zum Anlass genommen, die Unternehmen auf das neue Regime zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und die verschärfte Sanktionierung von entsprechenden Verstößen hinzuweisen. Die neue Rechtslage ergibt sich aus der Neufassung der §§ 325, 335, 340o und 341o des HGB, den entsprechenden Bestimmungen im PublG und der Übergangsvorschrift in Art. 61 des EGHGB.
Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Unterlagen zum Jahres- und Konzernabschluss für die Geschäftsjahre ab 2006 nicht mehr beim Handelsregister, sondern elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen lassen. Der Betreiber ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 können die Unterlagen noch in Papierform eingereicht werden, allerdings gegen ein erhöhtes Entgelt. Einzelheiten sind auf der Homepage des elektronischen Bundesanzeigers (www.eBundesanzeiger.de) abrufbar. Die Offenlegungsfrist beträgt wie bisher zwölf Monate, sofern das Unternehmen nicht kapitalmarktorientiert ist. Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen sowie Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen sind unverändert geblieben: Der Publizitätspflicht unterliegen in erster Linie Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Banken und Versicherungsunternehmen, aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften (namentlich die GmbH & Co. KG) und dem Publizitätsgesetz unterfallende Einzelkaufleute. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können dabei Erleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere brauchen kleine Gesellschaften nur die Bilanz und den Anhang, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen.
Entscheidend ist, dass Verstöße gegen die Offenlegungsvorschriften in Zukunft stärker verfolgt werden. Das hierfür zuständige Bundesamt für Justiz wird nach Ablauf der Offenlegungsfrist vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers darüber informiert, welche Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen nicht offengelegt haben. Das Bundesamt wird sodann von Amts wegen tätig und fordert die betreffenden Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Offenlegung binnen sechs Wochen auf. Mit der Androhung wird eine Verfahrensgebühr von 50 Euro zuzüglich Auslagen fällig. Sollte die Offenlegung trotz dieser Aufforderung unterbleiben, setzt das Bundesamt ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro fest.
Der Verabschiedung der neuen gesetzlichen Regelungen ist eine intensive Diskussion über die Offenlegung von Jahresabschlüssen vorausgegangen. Dem Bundesministerium der Justiz ist es ein wichtiges Anliegen, dass alle betroffenen Unternehmen sich rechtstreu verhalten, ihrer gesetzlichen Offenlegungspflicht nachkommen und damit auch unnötige Kosten vermeiden. Dies gilt umso mehr, als die Offenlegungspflicht auf zwingenden Vorgaben von EU-Richtlinien beruht und nicht zur Disposition des deutschen Gesetzgebers steht.
Normenkette
EHUG vor § 1