Kurzbeschreibung
Muster einer Vereinbarung über den Eintritt eines Gesellschafters. A und die B sind die einzigen Gesellschafter der OHG. A und B nehmen C als weiteren Gesellschafter in die Gesellschaft auf.
Wichtige Hinweise
Der Beitritt eines Gesellschafters zu einer OHG und seine Rechtsfolgen sind gesetzlich weitestgehend nicht geregelt. Regelungen finden sich nur dort, wo der Beitritt des Gesellschafters Außenwirkung hat, nämlich für die Haftungsfolgen. Diese sind in §§ 127, 173, 176 Abs. 2 HGB geregelt. Der Beitritt zu einer bestehenden Personenhandelsgesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines Aufnahmevertrags zwischen dem beitretenden und allen bisherigen Gesellschaftern. Der Aufnahmevertrag stellt im Verhältnis der bisherigen Gesellschafter zueinander eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dar. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters lässt die Identität der Gesellschaft unberührt. Der Beigetretene erwirbt eine neue Mitgliedschaft und damit im Wege der Anwachsung einen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dies führt bei den übrigen Gesellschaftern zu einer Abwachsung. An- und Abwachsung bedeutet, dass die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens zukünftig im Verhältnis der nunmehr der Gesellschaft angehörigen Gesellschafter neu zu berechnen ist. Den beigetretenen Gesellschafter trifft die Pflicht zur Erbringung einer Einlage bzw. eines Beitrags. Der Beitritt des Gesellschafters ist gem. § 106 Abs. 7 HGB, bzw. im Fall des Beitritts eines neuen Kommanditisten gem. § 162 Abs. 3 HGB, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ein neu in die Gesellschaft eintretender persönlich haftender Gesellschafter haftet gem. § 127 HGB auch für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Vorschrift ist gem. § 127 HGB zwingend und kann nur durch Vereinbarung zwischen dem Gesellschaftsgläubiger und dem eintretenden Gesellschafter bzw. der Gesellschaft abbedungen werden, nicht aber durch Vereinbarung der Gesellschafter untereinander. Für die Form des Beitritts gilt das Gleiche wie für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags selbst. Der Aufnahmevertrag unterliegt grundsätzlich keinem Formzwang. Insbesondere sind die Formvorschriften des § 311b BGB sowie des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG (notarielle Beurkundung) nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft Grundstückseigentum oder Anteile an einer GmbH hält. Die Formvorschriften sind jedoch dann zu beachten, wenn der Beitretende selbst zur Übertragung eines Grundstücks oder von Geschäftsanteilen (z.B. in Form einer Sacheinlage) verpflichtet wird.
Es kann Sinn ergeben, gleichzeitig den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen, sodass es nur einen Vertragstext gibt und nicht diverse zusätzliche Vereinbarungen bestehen.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Vereinbarung über den Eintritt als Gesellschafter
zwischen |
Herrn A, wohnhaft … |
und |
Herrn B, wohnhaft … |
sowie |
Herrn C, wohnhaft … |
Präambel
A und die B sind die einzigen Gesellschafter der … OHG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … (im Folgenden: Gesellschaft).
A und B nehmen C als weiteren Gesellschafter in die Gesellschaft auf und vereinbaren was folgt:
1. |
Eintritt; Einlage |
1.1 |
C tritt mit Wirkung zum … als weiterer persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft ein. |
1.2 |
C hat eine Bareinlage in Höhe von … EUR zu erbringen. Davon sind … EUR bei Unterzeichnung dieses Vertrages und die restlichen … EUR am … zur Zahlung fällig. |
1.3 |
Am Jahresergebnis des laufenden Geschäftsjahres nimmt C in vollem Umfang teil. Erfolgt die steuerliche Zurechnung des Jahresergebnisses abweichend davon, werden die Gesellschafter den sich daraus ergebenden Nachteil bzw. Vorteil im Innenverhältnis ausgleichen. |
2. |
Beteiligungsverhältnisse |
2.1 |
Nach dem Eintritt des C sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt: |
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A mit einem Festkapital von |
… EUR |
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B mit einem Festkapital von |
… EUR |
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C mit einem Festkapital von |
… EUR |
2.2 |
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Kapitaleinlagen von A und B voll eingezahlt sind. |
3. |
Geschäftsführung und Vertretung |
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A und B sind je einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. C ist nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. |
4. |
Neufassung des Gesellschaftsvertrages |
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A, B und C verständigen sich auf die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages gem. Anlage. Die Neufassung wird zu dem in Ziff. 1.1 genannten Zeitpunkt wirksam. |
5. |
Kosten |
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Die Kosten der Anmeldung zum Handelsregister trägt die Gesellschaft. |