Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständige Versorgungsbausteine in der Kürzungsaussetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wertgrenzen des § 33 Abs. 2 VersAusglG bezwecken, dass Gerichte nicht bei Fällen von geringer Bedeutung tätig werden müssen. Dieser Zweck ist jedoch dann hinfällig, wenn die Wertgrenze nach § 33 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich eines von mehreren Bausteinen einer Versorgung beim identischen Versorgungsträger unterschritten, die Aussetzung der Kürzung der Versorgung aus den anderen Bausteinen aber durchzuführen ist.
2. Selbständige Versorgungsbausteine sind eigenständige Anrechte im Rahmen der Wertbemessung für das Aussetzungsverfahren. Die Zuweisung der Aussetzung auf einen Versorgungsbaustein nach § 33 Abs. 4 VersAusglG ändert hieran nichts.
Normenkette
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VersAusglG § 33 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Aktenzeichen 002 F 1291/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bayerischen Ärzteversorgung - Bayerische Versorgungskammer - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 23.03.2020 (2 F 1291/19) abgeändert. Die Kürzung des Altersruhegeldes des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung - Bayerische Versorgungskammer - (Versicherungs-Nr. ..., Anwartschaften aus den ab 1.01.1985 errichteten Beiträgen) wird mit Wirkung ab
01.02.2020 in Höhe von 1.090,84 Euro und ab 01.07.2020 in Höhe von 1.081,33 Euro ausgesetzt.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren haben der Antragsteller und die weitere Beteiligte Y. je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 23.03.2020 wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren 6.000,00 Euro beträgt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am xx.xx.1979 geschlossene Ehe des Antragstellers und der weiteren Beteiligten Y. wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 20.10.2015 (2 UF 470/15) geschieden. Die Scheidung ist seit Dezember 2015 rechtskräftig. Mit vorgenanntem Beschluss wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung aus den ab 1.01.1985 errichteten Beiträgen zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34,9593 Versorgungspunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 198.096,87 Euro auf die weitere Beteiligte Y., bezogen auf den 30.04.2015, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der weiteren Beteiligten Y. bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungs-Nr. ...) wurde im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,3452 Entgeltpunkten auf sein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (...), bezogen auf den 30.04.2015, übertragen.
Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat das Beschwerdegericht im Verfahren 2 UF 262/15 in Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 20.10.2015 die interne Teilung des seitens des Antragstellers aus bis 31.12.1984 geleisteten Beiträgen in der Ehezeit erworbenen Anrechts bei der Bayerischen Ärzteversorgung zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 44,46 Euro, bezogen auf den 30.04.2015, angeordnet. Dem liegt ein selbständiger Baustein der berufsständischen Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung zugrunde, die eigenständigen Versorgungsregelungen unterliegt, die sich von den nachfolgend erworbenen und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20.10.2015 bereits behandelten Anrechten bei der Bayerischen Ärzteversorgung maßgeblich unterscheiden.
Mit notarieller Scheidungsvereinbarung vom 22.12.2010 hatte sich der Antragsteller verpflichtet, nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.000,00 Euro an die weitere Beteiligte Y. zu bezahlen. Dies gilt unverändert fort. Der Antragsteller bezieht weiterhin Einnahmen aus seiner Praxis. Der gesetzlich geschuldete Unterhalt überschreitet den vereinbarten Unterhaltszahlungsbetrag.
Die weitere Beteiligte Y. erhält keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht. Der Antragsteller bezieht seit 01.02.2020 ein Altersruhegehalt in Höhe von monatlich 1.928,10 Euro von der Bayerischen Ärzteversorgung. Die Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs beträgt monatlich 1.366,65 Euro. Der Antragsteller bezieht darüber hinaus eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ab 01.07.2020.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth mit Beschluss vom 23.03.2020 die aufgrund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung des Altersruhegeldes des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit Wirkung ab 01.02.2020 ausgesetzt und den Kürzungsbetrag mit m...