Leitsatz (amtlich)
Auch die Beschwerdeschrift eines Versorgungsträgers ist zu unterzeichnen.
Die maschinengeschriebene Formulierung "Ihre Deutsche Rentenversicherung ..." stellt keine Unterschrift i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG dar.
Eine Nachholung der fehlenden Unterschrift nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist führt nicht zur Heilung des Formmangels.
Normenkette
FamFG §§ 59, 64 Abs. 2, § 219
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 19.04.2012; Aktenzeichen 2 F 490/02) |
Tenor
1. Die Beschwerde der A. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 19.4.2012 (2 F 490/02 VA) wird als unzulässig verworfen.
2. Die A. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.000,- EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.) Gegen den ihr am 26.4.2012 zugestellten Beschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 19.4.2012 hat die A. mit Schreiben vom 4.5.2012, beim AG Bayreuth eingegangen am 9.5.2012, Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern enthält am Ende lediglich folgende maschinengeschriebene Formulierung:
"Mit freundlichen Grüßen
Ihre A."
Auf einen Hinweis des Senats teilte die A. mit - unterzeichnetem - Schreiben vom 17.7.2012 mit, dass beantragt werde, die Beschwerdeschrift als zulässig anzuerkennen, da der Absender eindeutig bezeichnet sei. Im Übrigen werde die fehlende persönliche Unterzeichnung "hiermit nachgeholt".
II.) Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da durch das - innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingegangene - Schreiben vom 4.5.2012 keine wirksame Beschwerde eingelegt worden ist.
Nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG muss die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung einer wirksamen Beschwerdeeinlegung (vgl. Zöller-Feskorn, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., [2012], § 64 FamFG Rz. 5; vgl. auch auch Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl., [2011], § 64 Rz. 32, wonach auch bei Beschwerdeeinlegung durch eine "Behörde" eine Unterschrift erforderlich ist). Wurde die Unterschrift "vergessen", so ist keine wirksame Beschwerdeschrift gegeben (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl., [2011], § 64 Rz. 30). Die maschinengeschriebene Formulierung "Ihre A." stellt keine Unterschrift i.S.d. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG dar. Denn erforderlich ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl., [2011], § 64 Rz. 31).
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, die fehlende Unterschrift werde "hiermit nachgeholt", so erfolgte diese "Nachholung" erst nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist.
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die A. nicht gestellt; im Übrigen kommt auch nicht gem. § 18 Abs. 3 S. 3 FamFG von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dass das Schreiben vom 4.5.2012 unverschuldet (vgl. § 17 Abs. 1 FamFG) nicht unterzeichnet worden ist, ist nicht ersichtlich. Ein Fehlen des Verschuldens kann auch nicht gem. § 17 Abs. 2 FamFG vermutet werden (vgl. dazu OLG Dresden, MDR 2011, 566), da in der Rechtsbehelfsbelehrung des AG darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerde zu "unterzeichnen" ist.
Die Beschwerde war nach alldem als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1; 50 Abs. 1 S. 1, 2 FamGKG. Mit ihrer Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin das Ziel, ein weiteres Anrecht zu berücksichtigen. 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten erreichen nicht den in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG genannten Mindestbetrag, so dass der Verfahrenswert auf 1.000,- EUR festzusetzen war.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen