Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verhandlungsgebühr bei Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Abschluss eines Vergleichs nach Maßgabe des § 278 Abs. 6 ZPO entsteht keine Verhandlungsgebühr.

 

Normenkette

BRAGO § 35

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Beschluss vom 26.06.2003; Aktenzeichen 4 F 1255/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin ... gegen den Beschluss des AG - FamG - Aschaffenburg vom 26.6.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 128 Abs. 1 BRAGO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat zu Recht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.4.2003 zurückgewiesen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung beendet haben. Eine Verhandlungsgebühr entsteht in derartigen Fällen nicht, weil ein Fall des § 35 BRAGO nicht gegeben ist. Der Beschluss des Gerichts, mit dem das Zustandekommen und der Inhalt des im schriftlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs festgestellt wird (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO) ersetzt lediglich die Protokollierung in der mündlichen Verhandlung, stellt aber keine Endentscheidung dar (OLG München JurBüro 2003, 248 f., m.w.N.; OLG Schleswig JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.7.2003 - 14 W 446/03, OLGReport Koblenz 2003, 412; v. 20.6.2003 - 14 W 411/03). Eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO für einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird (Endres, JurBüro 2003, 1 ff.) kommt wegen des klaren Wortlauts und auch deswegen nicht in Betracht, weil die Neuregelung des § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss eines Vergleichs insb. für vom Prozessgericht räumlich weit entfernt lebende Parteien und Rechtsanwälte erleichtern sollte. Es wäre im Übrigen nicht nachzuvollziehen, wenn bei Abschluss eines Vergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Erörterung und Antragstellung eine Verhandlungsgebühr nicht anfällt, wohl aber bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO (OLG Schleswig JurBüro 2003, 301).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 128 Abs. 5 BRAGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1328930

FamRZ 2005, 1849

OLGR-Süd 2005, 312

www.judicialis.de 2003

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