Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 25.06.2007; Aktenzeichen 14 O 522/06)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des LG vom 25.6.2007 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festzusetzen.

II. Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 25.10.2007.

 

Gründe

Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Coburg vom 25.6.2007 zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist im Senat einstimmig ergangen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat der Klägerin auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.

I. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil des LG Coburg erweist sich nach Überprüfung durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens als zutreffend.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen:

1. Die Berufungsführerin erkennt nicht, dass ihr bereits deshalb kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, weil es an der Voraussetzung einer Schenkung des Erblassers an den Beklagten fehlt.

Der Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt eine Schenkung des Erblassers i.S.d. §§ 516, 517 BGB an einen Dritten voraus (hM, vgl. nur BGHZ 59, 132). Erforderlich ist daher eine objektive Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Erblassers und die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH NJW 2004, 1382; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB Rz. 7). Steht der Zuwendung des Erblassers eine Leistung des Zuwendungsempfängers entgegen, kann eine zum Ausgleich verpflichtende Schenkung nur angenommen werden, wenn der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt und sich die Parteien darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll (BGHZ 59, 132 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB Rz. 9). Dabei ist der Wert der auszutauschenden Leistungen jedoch nicht rein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien den Wert der gegenseitigen Leistungen im Grunde frei bestimmen (BGHZ, a.a.O.). Erst bei einem auffallend groben Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung ist von einer teilweisen Unentgeltlichkeit, also von einer gemischten Schenkung auszugehen (BGH, a.a.O.; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB Rz. 8). Bei einem Vertrag wie in dem hier zu entscheidenden Fall, bei dem der Erblasser einem Dritten ein Grundstück überträgt und sich als Gegenleistung Versorgungs - und Pflegeleistungen versprechen lässt, müssen die Bewertungen der Parteien daher anerkannt werden, soweit sie sich auch unter Berücksichtigung eines Verwandtschaftsverhältnisses in einem vernünftigen Rahmen bewegen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Zuwendung (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB Rz. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in dieser Situation der Erblasser z.B. die Versorgung in der gewohnten Umgebung, auch etwas kosten lassen darf (OLG Oldenburg FamRZ 1992, 1226).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht von einer ausgleichungspflichtigen gemischten Schenkung ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die von der Berufung insoweit auch nicht in angegriffen werden, ist der Wert des vom Erblasser an den Beklagten übertragenen Grundvermögens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zuwendung mit 101.000 EUR zu bewerten. Diesem Wert stehen nach den Feststellungen des Erstgerichts Gegenleistungen in gleicher Höhe gegenüber. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der Gegenleistungen von den Parteien willkürlich vorgenommen wurden oder in einem groben Missverhältnis stehen, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Damit kann nicht von einer zumindest teilweisen unentgeltlichen Zuwendung ausgegangen werden.

3. Es fehlt daher im hier zu entscheidenden Fall bereits an einer Schenkung als der grundlegenden Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB. Die von der Berufung diskutierte Frage, ob das Erstgericht das für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Niederstwertprinzip nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB missachtet hat, ist daher für die Entscheidung unerheblich. Diese gesetzliche Berechnungsvorschrift greift erst ein, wenn die vorrangige Voraussetzung einer - gemischten - Schenkung vorliegt. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.

4. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass die Berufung keinen Erfolg haben kann.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (...

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