Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 25.06.2007; Aktenzeichen 14 O 522/06)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Endurteil des LG vom 25.6.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 1.10.2007 Bezug. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.10.2007 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin verkennt auch weiterhin, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin bereits deshalb nicht besteht, weil die zwischen dem Beklagten und dem Erblasser getroffene Vereinbarung nicht als (gemischte) Schenkung qualifiziert werden kann. § 2325 BGB ist deshalb tatbestandlich überhaupt nicht anwendbar. Die von der Klägerin zitierte Berechnungsmethode für den Ausgleichsanspruch nach § 2325 Abs. 2 BGB ist deshalb für die Entscheidung nicht relevant.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin erwähnten Bestimmung auf S. 17 des Überlassungsvertrags vom 27.12.1999. Aus dieser Formulierung lässt sich zwar tatsächlich der Wille der Parteien des Überlassungsvertrags entnehmen, dass eine zumindest teilweise unentgeltliche Überlassung von Vermögenswerten des Erblassers an den Beklagten von den Vertragsparteien bedacht wurde. Aus der Gesamtbetrachtung des Überlassungsvertrags wird jedoch deutlich erkennbar, dass diese Vereinbarung nur dann relevant werden sollte, wenn den in dem Vertrag versprochenen Leistungen des Erblassers keine gleichwertigen Gegenleistungen des Beklagten gegenüber stehen sollten. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 1.10.2007 ausgeführt hat, sind die ausgetauschten Leistungen im vorliegenden Fall jedoch als gleichwertig anzusehen. Ein Saldo zugunsten des Beklagten, den man als unentgeltliche Leistung ansehen könnte, die von ihm nach § 2325 BGB auszugleichen wäre, ist damit nicht vorhanden.

Die Berufung der Klägerin ist somit unbegründet; sie wird deshalb durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2004515

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