Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Verlegungsantrag einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei damit begründet, dass der Antragsteller eine Flugreise für einen mehrwöchigen Aufenthalt in seinem Herkunftsland (hier: Türkei) plant, so gibt eine solche Auslandsreise ohne weiteres Veranlassung, der Antragstellerseite ergänzende Erklärungen dazu abzuverlangen, aus welchen Einkünften bzw. Vermögensreserven der Aufwand für diese Auslandsreise finanziert wird und in welchem Umfang der Antragsteller bzw. dessen Ehegatte noch über Einkommensquellen bzw. bewegliches oder/und unbewegliches Vermögen im gemeinsamen Herkunftsland verfügen.
2. Der Umfang der Erklärungspflicht nach § 117 Abs. 2 ZPO und die im konkreten Fall letztlich prüfungs- bzw. beurteilungserheblichen Umstände sind nicht notwendig deckungsgleich. Bei einem verheirateten Antragsteller ergibt sich deshalb die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten bereits daraus, dass in dem entsprechend der PKHVV ausgestalteten Mustervordruck ausdrücklich danach gefragt wird.
3. Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe, wenn der aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau klagende Antragsteller im laufenden Bewilligungsverfahren (hier: im Berufungsrechtzug) erst auf gezielte Nachfragen des Gerichts offenlegt, dass entgegen seinen bisherigen Angaben ein (angeblich) im Alleineigentum der Ehefrau stehendes Grundvermögen im gemeinsamen Herkunftsland vorhanden ist (Fortführung von BGH NJW 2013, 68).
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 S. 4, § 124 Abs. 2, § 124 Alt. 1
Verfahrensgang
LG Hof (Aktenzeichen 13 O 599/12) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger macht aus dem abgetretenem Recht seiner Ehefrau (im Folgenden: Patientin) gegen die beklagte Inhaberin einer krankengymnastischen Praxis Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, bei dem die übergewichtige Patientin - unter im Wesentlichen streitig gebliebenen Umständen - in Rückenlage vom Behandlungstisch (einem sog. Schlingentisch) abgerutscht und auf den Fußboden aufgeprallt war.
Mit beim AG Hof eingereichtem Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 13.11.2012 samt eingearbeitetem Klageentwurf hatte der Kläger die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe beantragt. Die beigefügte Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält keine Angaben zum Einkommen der Patientin. Im Abschnitt "G - Vorhandenes Vermögen?" ist bei der ersten Teilfrage "Grundvermögen? (z.B. Grundstück, Familienheim, Wohnungseigentum ...)" das Kästchen für "Nein" angekreuzt.
Noch während der laufenden Frist zur Stellungnahme der Beklagtenseite ließ die Klägerseite mit Schriftsatz vom 21.11.2012 Verweisung an das LG Hof beantragen. Zugleich wurden "bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags der Rentenbescheid der Frau ... (= Patientin) sowie eine Mietbescheinigung" nachgereicht. Anschließend heißt es (vgl. Bl. 20):
"Sonstige Vermögenswerte sind nicht vorhanden."
Mit Beschluss des LG vom 6.12.2012 wurde dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Im Anschluss an den frühen ersten Termin am 31.1.2013 hat das LG mit Endurteil vom 21.2.2013 der (zuvor mit Schriftsatz vom 21.1.2013 um die Erstattung von Fahrkosten erweiterten) Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die im Wesentlichen auf Angriffe gegen die Feststellungen einschließlich diesbezüglicher Verfahrensrügen gestützte Berufung der Beklagtenseite, die unverändert die Abweisung der Klage anstrebt. Nach Anwaltswechsel hat der Kläger durch seine neuen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25.3.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe auch für das Berufungsverfahren beantragen lassen. Darin heißt es auszugsweise (Bl. 94):
"Der Kläger ist ... nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dies ergibt sich aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Anlagen, die der Kläger ... bereits in der ersten Instanz ... vorgelegt hat ..."
Nach Terminsbestimmung hat der Senat in seinem Beschluss vom 3.6.2013 ausführliche Hinweise sowohl zur Sach- und Rechtslage als auch zum Ergebnis seiner bisherigen Prüfung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung erteilt. Außerdem hat er der Klägerseite aufgegeben, ihre bisherigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen umfassend nachzubessern. Dazu heißt es unter Ziff. II. 3c des Senatsbeschlusses:
c) Wie sich aus dem Schriftsatz vom 29.5.2013 ergibt, wird sich der Kläger im August 2013 - mit seiner Familie? - mehrere Wochen in der T. aufhalten. Dementsprechend hat er seine noch ausstehenden Erklärungen auch auf folgende Punkte zu erstrecken:
aa) Aus welchen Einkünften, Vermögensreserven usw. wird der Aufwand für diese T. reise (auch der Ehefrau und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger?) ei...