Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Grundrentenzuschlag handelt es sich um ein gemäß § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.
2. Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen im Versorgungsausgleich als gesondert auszuweisende Anrechte einer eigenen Beurteilung und Tenorierung.
3. Der Grundrentenzuschlag ist hinreichend verfestigt, § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die eventuelle Einkommensanrechnung im Leistungsbezug ändert daran nichts.
4. Eine fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG liegt nur vor, wenn die Nichtteilhabe an dem zu übertragenden Anrechtsteil aus dem Grundrentenzuschlag zum Entscheidungszeitpunkt bereits wegen der Einkommensanrechnung feststeht oder sicher prognostiziert werden kann.
5. Eine Hochrechnung über mehrere Jahre durch Fortschreibung des bisherigen durchschnittlichen Erwerbs von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum voraussichtlichen Renteneintritt überdehnt die heranzuziehende Prognosebasis.
6. Geringwertige Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag können aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes ausgeglichen werden, soweit keine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des zu übertragenden Anrechtes vorliegt.
7. Aufgrund des automatisierten Datenabgleichs im Rahmen der Einkommensanrechnungsprüfung gem. § 97a Abs. 2, 6 SGB VI fehlt es an einem dem § 18 VersAusglG zugrundeliegenden erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Normenkette
SGB VI §§ 97a, 120f Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 2 Abs. 1-2, §§ 10, 18, 19 Abs. 2 Ziff. 1, § 19 Abs. 2 Ziff. 3
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Aktenzeichen 003 F 372/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Nordbayern wird der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 24.06.2022, Az. 3 F 372/21, in Ziffer 2. Absätze 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Vers. Nr...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,2516 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Vers. Nr...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3007 Entgeltpunkten (Zuschlag für langjährige Versicherung) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
2. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.860,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Beschwerdegegenständlich ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den beteiligten Eheleuten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens.
Die Eheschließung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin datiert vom xx.01.2007. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 17.06.2021 zugestellt.
Gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 10.08.2021 betrug die Anwartschaft des Antragstellers zum Ende der Ehezeit 32,9483 Entgeltpunkte, der Ehezeitanteil 12,5499 Entgeltpunkte. Die Anwartschaft der Antragsgegnerin betrug gemäß Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 14.02.2022 zum Ehezeitende 30,1596 Entgeltpunkte sowie 1,5120 Entgeltpunkte als Zuschlag für langjährige Versicherung, der Ehezeitanteil insoweit 10,5031 Entgeltpunkte aus der allgemeinen Rentenversicherung und 0,6013 Entgeltpunkte aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung. Daneben bestanden weitere verhältnismäßig geringfügige Anwartschaften der Eheleute bei anderen Versorgungsträgern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die jeweils erteilten Auskünfte (vgl. UH VA) Bezug genommen.
Mit Endbeschluss vom 24.06.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth im Verfahren 3 F 372/21 die Ehe der Antragsgegnerin und des Antragstellers geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Rahmen hat das Amtsgericht unter anderem die interne Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers bestimmt. Dabei hat es in Ziffer 2 Abs. 2 des Endbeschlusses ein Anrecht in Höhe von 0,3007 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen und in Ziffer 2 Abs. 3 ein solches in Höhe von 5,2516 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.05.2021.
Gegen den ihr am 05.07.2022 zugestellten Endbeschluss vom 24.06.2022 hat die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit am 14.07...