Leitsatz (amtlich)

Der Ausdruck eines farbigen Diagramms in den für die Parteien bestimmten Ausfertigungen eines Gutachtens wird nicht gem. § 7 Abs. 2 S. 2 JVEG mit 2 EUR, sondern gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG mit 0,50 EUR vergütet.

 

Normenkette

JVEG § 7 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 1, § 12 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 24 ZT 118/05)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 26.7.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der vom Gericht bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. ... berechnete für das von ihm erstattete Gutachten vom 17.5.2005 einen Betrag i.H.v. 1.154.78 EUR. Dabei rechnete er 9 "Farbkopien" für jeweils 2 EUR ab.

Der zuständige Kostenbeamte des AG Bad Kissingen erkannte mit Schreiben vom 24.5.2005 3 × jeweils 2 EUR für den "ersten" Ausdruck bzw. das Original an, setzte für die 6 weiteren Ausdrucke aber nur jeweils 0,50 EUR an.

Der Sachverständige beantragte daraufhin am 8.6.2005 die richterliche Festsetzung der Vergütung gem. § 9 Abs. 1 JVEG. Durch Beschluss des AG Bad Kissingen vom 29.6.2005 wurde die Vergütung des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens auf insgesamt 1.144,34 EUR festgesetzt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 6.7.2005 legte der Sachverständige gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, der das AG Bad Kissingen nicht abhalf. Mit Beschl. v. 26.7.2005 wies die 2. Zivilkammer des LG Schweinfurt die Beschwerde des Sachverständigen zurück und ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zu. Zur Begründung schloss sich das LG Schweinfurt den Ausführungen des AG Bad Kissingen an.

Mit Schreiben vom 13.10.2005 legte der Sachverständige weitere Beschwerde ein, der das LG Schweinfurt nicht abhalf.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 5 JVEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des AG Bad Kissingen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend und zusammenfassend folgendes festzustellen:

In diesem Vergütungsverfahren ist die Behandlung von jeweils drei Seiten mit farbigen Diagrammen in den beiden für die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Gutachtens streitig. Der Sachverständige hat für diese Seiten mit den farbigen Diagrammen jeweils unter Berufung auf § 7 Abs. 2 JVEG 2 EUR berechnet. AG und LG haben diese Seiten mit den farbigen Diagrammen unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG subsumiert und infolgedessen mit jeweils 0,50 EUR bewertet.

Obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage sind nicht bekannt. Eine Rückfrage bei den OLG München und Nürnberg hat ergeben, dass dort auch keine bisher unveröffentlichten Entscheidungen zu diesem Thema vorliegen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist, dass § 7 JVEG, wie § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG zeigt, ggü. der Regelung in § 12 JVEG subsidiär ist. Anders ausgedrückt: Soweit § 12 JVEG einschlägig ist, ist der Rückgriff auf § 7 JVEG ausgeschlossen.

§ 12 JVEG regelt den Ersatz für besondere Aufwendungen, die im Gegensatz zu den übrigen Gemeinkosten sowie dem mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundenen Aufwand nicht bereits mit der Vergütung nach den §§ 9-11 JVEG abgegolten sind.

Farbige Diagramme werden in § 12 JVEG nicht ausdrücklich erwähnt. Auch in den übrigen Vorschriften des JVEG findet sich kein Hinweis auf die Vergütung eines Original-Diagramms.

Die Kostenbeamten des Bezirks haben Diagramme überwiegend unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG subsumiert. Dort sind farbige Diagramme zwar nicht ausdrücklich genannt. Es liegt aber nahe, sie ebenso zu behandeln wie die in § 12 Abs. 1 S. 2, Nr. 2 JVEG genannten "Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke".

Dabei ist nochmals hervorzuheben: Würde man die streitigen Diagramme nicht mit den in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG genannten Lichtbildern und Ausdrucken gleich behandeln, könnten die Originale, dieser Diagramme im Rahmen der Gutachtenserstattung überhaupt nicht gesondert vergütet werden, sondern wären als mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundener Aufwand bereits durch die Vergütung abgegolten. Dies wäre sicher nicht im Interesse des Beschwerdeführers.

Durch Art. 14 Abs. 5 Nr. 5 JKomG ist § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG dahin geändert worden, dass das Wort "Farbausdrucke" durch "Ausdrucke" ersetzt worden ist. In der Literatur wird diese Änderung als Klarstellung dafür gewertet, dass nunmehr auch die Ausdrucke für Diagramme, Graphiken und Zeichnungen gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG vergütet werden können (Schneider, JurBüro 2005, 513 [516]).

Wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG aber für die Vergütung von Original-Diagrammen Anwendung findet, können Abschriften dieser Diagramme ebenfalls nur nach dieser Vorschrift vergütet werden. Danach sind für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck 0,50 EUR anzusetzen.

Die Ansicht des Beschw...

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