Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des 1. Ausdrucks eines vom Sachverständigen nicht gefertigten LichtbildesVergütung der Ausdrucke von Farb-Diagrammen

 

Leitsatz (amtlich)

Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde.

Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten

 

Normenkette

JVEG § 4 Abs. 5, §§ 7, 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 276/12)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die nach § 4 Abs. 5 JVEG zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die Vergütung für den Sachverständigen L zu Recht auf 1.305,67 € festgesetzt.

Klärungsbedürftig sind nach den Beschwerden der beiden Beteiligten nur noch folgende zwei Positionen der angefochtenen Entscheidung:

1.sind die Ausdrucke der Fotografien (5 Stück) im Erstausdruck durch den Sachverständigen pro Stück mit je 2,- € oder nur 0,50 € zu vergüten und sind

2. die Ausdrucke der Farbkopien (Darstellungen der Anstoßkonstellation und des Unfallhergangs) im DIN A 3 Format als jeweils eine oder 2 Kopien erstattungsfähig

und insgesamt - auch für die weiteren Ausdrucke - mit 2,- € pro Stück zu berechnen.

Zu 1):

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass der Beteiligte zu 1) für den ersten Ausdruck der von der Beklagten zu 2) gefertigten Lichtbilder gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG jeweils eine Pauschale von 2,- € beanspruchen kann. Entsprechend dem Wortlaut der oben genannten gesetzlichen Regelung ist für die Erstattung allein entscheidend, ob das Lichtbild oder der an dessen Stelle tretende Ausdruck für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich war. Eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit allein darauf, dass eine entsprechende Vergütungsmöglichkeit nur für vom Sachverständigen selbst gefertigte Bilder gegeben sei, findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr sollte durch die heutige Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht werden, die den früher bestehenden Streit über die Abgeltung weiterer in Verbindung mit der Einstellung der Fotos in Zusammenhang stehender Kosten ein für allemal abschließen sollte (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum JVEG, 2. Auflage, §12 Rdnr. 11) und nun eine praktikable Abrechnungsmöglichkeit als Pauschalbetrag zur Verfügung stellt. Damit ist allein der erste Ausdruck unabhängig von der Urheberschaft oder Beschaffenheit der Fotos maßgeblich.

Zu 2):

Ebenso zutreffend hat das Landgericht die Vergütung für den Ausdruck der Farbkopien zum Unfallhergang mit 2 X 2,- € und 8 X 0,50 € für die weiteren Ausdrucke, mithin insgesamt 8,- € festgesetzt. Auch diese Kosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 S. 2 Nr.2 JVEG erstattungsfähig und mit 2,- € für den Erstausdruck und 0,50 € für die weiteren Ausdrucke zutreffend bemessen. Zwar werden farbige Diagramme in § 12 JVEG nicht ausdrücklich genannt. Aber auch in den übrigen Vorschriften des JVEG finden sich keine Hinweise auf die Vergütung eines Originaldiagramms. Um die Folge zu vermeiden, dass mangels gesetzlicher Regelung die farbigen Diagramme im Original überhaupt nicht gesondert vergütet werden können sondern als mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundener Aufwand angesehen werden müssten, werden derartige Original-Diagramme überwiegend unter § 12 JVEG subsumiert. Wenn dann aber § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG für die Vergütung von Original-Diagrammen Anwendung findet, können die Abschriften dieser Diagramme ebenfalls nur nach der Vorschrift - und damit mit 0,50 € je weiterem Stück - vergütet werden.

(vgl. OLG Bamberg, 4 W 151/05, Beschluss vom 4.1.2006).

Eine Erstattung gem. § 7 JVEG scheidet aus, da diese nur dann in Betracht kommt, wenn der Ersatz derartiger Aufwendungen nicht bereits in der insoweit vorrangigen Regelung des § 12 JVEG geregelt ist. (vgl. auch OLG München, JurBüro 2007/602). Dies folgt daraus, dass § 7 JVEG eine Regelung der Erstattung nur solcher baren Auslagen trifft, die über die in §§ 5, 6 und 12 JVEG genannten hinausgehen.

Dabei ist im Wortlaut des § 12 JVEG eine Beschränkung der pauschalierten Erstattungsleistung von 2,- € allein auf DIN A 4 Formate nicht vorgenommen worden sondern allein auf die Stückzahl der Ausdrucke abgestellt worden. Daher ist es für die Pauschale ohne Belang, in welchem Format der Ausdruck erfolgt.

II Die Kostenentscheidung ist gem. § 4 Abs. 8 JVEG entbehrlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3734155

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