Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für sog. Augenblicksversagen
Leitsatz (amtlich)
Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens ausgegangenen werden, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505 und BGH, Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss. Dies ist aber dann nicht der Fall ist, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.
Normenkette
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2a; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Das AG hat den Betr. wegen einer als Führer eines Pkw mit Anhänger begangenen fahrlässigen Überschreitung der nach § 3 III Nr. 2a StVO außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße in gleicher Höhe angeordneten Fahrverbot von 1 Monat hat das AG demgegenüber abgesehen. Die hiergegen gerichtete, ausweislich der Rechtsmittelbegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsbeschwerde der StA, die beanstandet, dass das AG von einem Fahrverbot abgesehen hat, führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.
Entscheidungsgründe
I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere am 17.08.2015 fristgerecht eingelegte und mit Schreiben vom 22.09.2015 mit der Sachrüge zulässig begründete Rechtsbeschwerde der StA hat in der Sache Erfolg.
1. Aufgrund der Feststellungen des AG kommt gemäß § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anl. zu § 1 I BKatV sowie § 4 II 2 BKatV die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers als Regelfall in Betracht. Dies hat das AG zwar nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 160 Euro auf 320 Euro mit der Begründung abgesehen, der Betr. habe geglaubt, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger dürfe er 100 km/h fahren, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei. Eine diesbezügliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung sei jedoch nicht erfolgt, was der Betr. nicht überprüft habe.
2. Die Begründung, mit der das AG von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betr. abgesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Erwägungen des AG sind schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil es den Irrtum des Betr. über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Anlass für ein Absehen vom Regelfahrverbot genommen hat, ohne zu berücksichtigen, dass dieser ohnehin nur wegen fahrlässigen Verhaltens verurteilt wurde und das Regelfahrverbot gerade auch im Falle der Fahrlässigkeit gilt.
b) Der Irrtum des Betr. bei der Übernahme des Anhängers über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit stellte auch kein sog. Augenblicksversagen‚ dar, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorlag (BGH, Urt. v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505), wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Schon im Hinblick auf den Begriff des Augenblicksversagens ist es kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil das Fehlverhalten des Betr. bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war, indem er die gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hat.
c) Unbeschadet des Umstands, dass demnach keine Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt hätten, hat das AG die aus seiner Sicht zumindest gebotene Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gänzlich unterlassen. Es hat stattdessen seine Entscheidung allein auf den (vermeidbaren) Irrtum des Betr. über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gestützt. In diesem Zusammenhang besonders relevante Umstände, die ...