Leitsatz (amtlich)

Bei den Reisekosten eines im Verhandlungstermin für einen Versicherer auftretenden Rechtsanwalts handelt es sich nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn zwar nicht der Versicherer, jedoch dessen mit der Vertragsabwicklung betrautes Tochterunternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und diese die gesamten Regulierungsverhandlungen und auch den sonstigen vorgerichtlichen Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer geführt hatte.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 22.01.2013; Aktenzeichen 92 O 1222/09)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Würzburg vom 22.1.2013 - 92 O 1222/09, abgeändert wie folgt:

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des LG Würzburg vom 19.7.2012 zu erstattenden Kosten werden auf 3.308,83 EUR (in Worten: dreitausenddreihunderundacht 83/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 10.9.2012 festgesetzt. Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenpartei wird zurückgewiesen.

II. Die weiter gehende Beschwerde der Klagepartei wird zurückgewiesen.

III. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gem. GKG KV Nr. 1812 ist nicht zu erheben.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.084,48 EUR.

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte war gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO kostenrechtlich gehalten, einen Rechtsanwalt am ursprünglich gewählten Gerichtsort B. zu beauftragen. Weil der Rechtsstreit nach Verweisung mit Beschluss vom 17.6.2009 beim LG Würzburg geführt wurde, kann die Beklagte allerdings die in ihrer hilfsweisen Kostenberechnung vom 31.10.2012 geltend gemachten Reisekosten verlangen.

1. Die Beklagte, eine französische Versicherungsgesellschaft, ist der Architektenhaftpflichtversicherer des Beklagten. Nach dem Versicherungsschein (Anlage K 1) war mit der Betreuung des Klägers im Rahmen der Kundenbeziehung die A. AG (im Folgenden: A. AG) mit Sitz in F. betraut. Diese verfügt über eine eigene Rechtsabteilung.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung aus einem Versicherungsfall in Anspruch, wobei er die Klage beim LG B. einreichte. Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.6.2009 an das LG Würzburg, das die Klage letztlich mit rechtskräftigem Endurteil vom 19.7.2012 abwies und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. Die Beklagte ließ sich im Verfahren durch eine H.-er Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 5.9.2012 beantragte die Beklagtenpartei u.a., Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder ihres Rechtsanwalts i.H.v. 911,33 EUR netto bzw. 1.048,48 EUR brutto gegen den Kläger festzusetzen.

Das LG hat diesem Antrag mit Kostenfestetzungsbeschluss vom 22.1.2013 entsprochen. Der Ausnahmefall, dass die die Kostenfestsetzung begehrende Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und daher gehalten sei, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort zu beauftragen, liege nicht vor.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Klagepartei geltend, dass ein Ausnahmefall entgegen der Annahme des LG gegeben sei, weil die A. AG als 100 %-ige Tochter der Beklagten über eine Rechtsabteilung verfüge. Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Haftpflichtschaden sei auch mit dieser Rechtsabteilung geführt worden. Die Beklagte hält entgegen, sie sei nicht verpflichtet, den Rechtsstreit über ein F.-er Tochterunternehmen zu führen, zumal das Haftpflichtverfahren nicht mit dem hier vorliegenden Deckungsrechtsstreit gleichzusetzen sei. Höchst hilfsweise seien aber jedenfalls Reisekosten eines B.er Rechtsanwalts zum LG Würzburg anzusetzen, die sich auf 285,73 EUR neto oder 340,01 EUR brutto beliefen.

2. Das LG hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.2.2013 nicht abgeholfen und zur Begründung lediglich ausgeführt, auch aufgrund der Beschwerdebegründung sei eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.

Diese Nichtabhilfeentscheidung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die durch das LG in Beschlussform zu treffende Entscheidung. Begründungsumfang und -dichte des Beschlusses hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Jedenfalls muss der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss erkennen lassen, dass der Erstrichter das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 5.2.2013 - 6 W 6/13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2011 - 3 Wx 269/11 - juris Rz. 17; OLG München, Beschl. v. 4.2.2010 - 31 Wx 3/10 - juris Rz. 5 m.w.N.). Das LG hat s...

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