Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung des Umgangs mit geb. …4.1994. Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
AG Hof (Aktenzeichen 1 F 377/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts … hin werden die Geschäfts- und die Besprechungsgebühr in Abänderung der in erster Instanz erfolgten Festsetzung vom 23.9.1997 mit 10/10 festgesetzt und zudem eine 7,5/10 Beweisgebühr zuerkannt.
Tatbestand
I.
1. Rechtsanwalt … war im vorliegenden Verfahren, in dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller grundsätzlich jeglichen Umgang mit dem gemeinsamen ehelichen Sohn verweigert, massive Gegenvorwürfe erhoben und sowohl dem Jugendamt als auch dem Sachverständigen gegenüber zunächst Einsicht und Bereitschaft zu einer friedlichen Lösung vermittelt, aber jeweils ihre Zusagen nicht eingehalten hatte, als Anwalt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden.
Das Verfahren, in dem wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin vier Verhandlungen stattfanden, das Jugendamt zweimal berichten und das erholte Gutachten zweimal erörtert werden mußte, war mit Schriftsatz vom 26.7.1995 eingeleitet und ist am 13.2.1997 beendet worden.
2. Am 21. Februar 1997 hat dann Rechtsanwalt beantragt, eine 10/10 Geschäfts-, eine 10/10 Besprechungs-, eine 7,5/10 Beweis- und eine 10/10 Vergleichsgebühr aus einem Gegenstandswert von jeweils 5.000,– DM festzusetzen (Bl. 8 PKH-Heft M. Grüner).
Festgesetzt wurden am 23.9.1997 jedoch lediglich eine 7,5/10 Geschäfts-, eine 7,5/10 Besprechungs- und eine 10/10 Vergleichsgebühr (Bl. 18 PKH-Heft M. Grüner).
3. Der auf Festsetzung nach seinem ursprünglichen Antrag abzielenden Erinnerung hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und der Richter erster Instanz hat sie mit Beschluß vom 15.12.1997 (Bl. 30/32 PKH-Heft M. Grüner) zurückgewiesen. Von ihm sowie in den Äußerungen der Bezirksrevisoren beim Landgericht Hof und beim Oberlandesgericht Bamberg wird die Meinung vertreten, das Verfahren sei weder von besonderer Bedeutung für den Antragsteller noch außergewöhnlich umfangreich gewesen und es fehle auch an einer Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beweisaufnahme i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.
Entscheidungsgründe
II.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO) und begründet.
Nach den Erfahrungen des Senats übersteigt das vorliegende Verfahren von der Schwierigkeit, der Dauer und der Bedeutung der Sache her den Durchschnitt von Umgangsverfahren, für die, 7,5/10 Gebühren angemessen sind, deutlich.
Hierzu:
1. Für den Antragsteller ging es, wie aufgrund des im Laufe des Verfahrens von der Antragsgegnerin gezeigten Verhaltens – zweimaliger Ausstieg aus einmal mit dem Jugendamt, einmal mit dem Gutachter erarbeiteten Umgangsregelungen – bestätigt wurde, um „alles oder nichts.” Ihm drohte der völlige und endgültige Verlust aller Beziehungen zu seinem Sohn. Dies ist keineswegs in allen Umgangsverfahren der Fall. Oftmals wird nur um die Häufigkeit und Dauer der Kontakte gestritten und das in Art. 6 GG geschützte wechselseitige Recht von Vater und Kind auf Begegnungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
2. Keinesfalls sind zudem Dauer des Verfahrens und Zahl der Verhandlungen als üblich zu bewerten.
3. Zu 1) und 2) hinzuzunehmen ist die ebenfalls nicht regelmäßig erforderliche Erholung eines Sachverständigengutachtens.
4. Daß das wechselhafte Verhalten der Antragsgegnerin das Verfahren zusätzlich erschwert hat, liegt auf der Hand. Alle Beteiligten hatten sich immer wieder den veränderten Gegebenheiten anzupassen und die Problematik des Falles abermals unter Einbeziehung des weiteren Geschehens zu überdenken.
5. Eine Gesamtwürdigung der Punkte II 1 mit 4 läßt daher die begehrte Festsetzung der Gebühren mit 10/10 keineswegs als unbillig erscheinen.
6. Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles hält es der Senat auch nicht für vertretbar, eine Mitwirkung des Beschwerdeführers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu verneinen. Nach seinem glaubwürdigen Vortrag hat Rechtsanwalt das Gutachten durchgelesen, durchdacht, dabei wohl auf seine Ergänzungsbedürftigkeit überprüft, mit seinem Mandanten besprochen und schließlich am 7.10.1996 zusammen mit dem Richter und den anderen Beteiligten erörtert (Protokoll vom 7.10.1996, Bl. 84 d.A.).
Nachdem die Antragsgegnerin sich nicht an die dem Sachverständigen gemachten Zusagen gehalten und die Bemühungen um eine friedliche außergerichtliche Beilegung des Konfliktes abermals gescheitert waren, mußte sich Rechtsanwalt abermals und nunmehr unter Einbeziehung des vorgeschilderten Verhaltens der Antragsgegnerin mit dem Gutachten auseinandersetzen und dieses wurde am 12.2.1997 (Bl. 89 d.A.) nochmals zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer abermaligen Besprechung der Sach- und Rechtslage gemacht. Erst dann konnte eine Vereinbarung abgeschlossen werden, in der sich die Antragsgegnerin zur Bewilligung eines Umgangsrechtes bereitfand. Es liegt auf der Hand, daß beim abschließenden Termin das Gutachten nicht in seinen optimistischen, von einer friedlichen Einigung der Part...