Entscheidungsstichwort (Thema)
elterliche Sorge. Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 05.05.1998; Aktenzeichen 2 F 190/97) |
AG Bayreuth (Beschluss vom 03.04.1998; Aktenzeichen 2 F 190/97) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Bayreuth, wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 5. Mai 1998 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 3. April 1998 abgeändert.
2. Die dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt … aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.737,65 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Rechtsanwalt … steht nämlich entgegen der Auffassung des Familiengerichtes die beantragte 7,5/10 Beweisaufnahmegebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000,– DM gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Höhe von 240,– DM zu. Im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren hat das Familiengericht von Amts wegen mit Beschluß vom 28.5.1997 die Erholung eines kinderpsychologischen Gutachtens angeordnet. Dieses am 20.10.1997 erstellte Gutachter wurde den Parteivertretern zusammen mit der Ladung zum Termin vom 17.11.1997 zugeleitet. In diesem Termin wurde das Gutachten mit den anwesenden Parteien und deren Prozeßbevollmächtigten besprochen, woraufhin eine einverständliche Regelung bezüglich des Sorge- und Umgangsrechtes erzielt werden konnte. Darin ist eine Mitwirkung des Rechtsanwalts … bei der Beweisaufnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu sehen. Daß die Erholung eines Sachverständigengutachtens eine Beweisaufnahme im Sinne dieser Vorschrift darstellt, bedarf keiner Erörterung. In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch streitig, was unter Mitwirkung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu verstehen ist. Die derzeit noch herrschende Auffassung verlangt unter Hinweis auf den sprachlichen Unterschied zwischen den §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 und 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht lediglich die Vertretung durch den Rechtsanwalt im Beweisaufnahmeverfahren, sondern dessen Mitwirkung (Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, Rdnr. 63 zu § 118 BRAGO; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 94). An dieser Ansicht, die auch der Senat im Beschluß vom 15.5.1985 (JurBüro 1985, 1507) vertreten hatte, hält er nicht mehr fest. Vielmehr schließt er sich der insoweit geänderten Auffassung von Mümmler an, daß Mitwirken und Vertreten im Sinne der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 und 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gleichzusetzen sind (Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Auflage, Stichwort „Sonstige Angelegenheiten” Nr. 2.32). Der Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 21.6.1956 (Bundestagsdrucksache 2/2545), wonach der Gesetzgeber die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO der Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gleichstellen wollte, entzieht der bisher auch vom Senat vertretenen herrschenden Meinung den Boden. Zu Recht weist Mümmler darauf hin, daß die unterschiedliche Fassung des Gesetzes nur dadurch zu erklären ist, daß § 118 BRAGO für Verfahren gilt, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen (Göttlich/Mümmler, a.a.O.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Mitwirkung des Rechtsanwalts … an der Beweisaufnahme auszugehen, da er das schriftliche Sachverständigengutachten vor der Verhandlung vom 17.11.1997 auf seine Richtigkeit hin überprüfen und mit der Antragstellerin besprechen mußte. Darüber hinaus wurde das Gutachten in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, worin im jeden Fall eine über das Betreiben des Geschäfts und das Mitwirken bei der mündlichen Verhandlung hinausgehende Tätigkeit des Anwaltes liegt (so im Ergebnis auch Beschluß des 7. Zivilsenats – Familiensenats – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4.5.1998 – 7 WF 25/98).
Die dem Rechtsanwalt … aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung errechnet sich deshalb wie folgt:
10/10 |
Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,– DM |
435,– DM |
10/10 |
Verhandlungs-/Erörterungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,– DM |
435,– DM |
7,5/10 |
Beweisgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000,– DM |
240,– DM |
10/10 |
Vergleichsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000,– DM |
320,– DM |
Auslagenpauschale |
40,– DM |
Schreibauslagen laut Aufstellung |
41,– DM |
Summe |
1.511,– DM |
zuzüglich 15 % MwSt |
226,65 DM |
Summe |
1.737,65 DM. |
Fundstellen
Haufe-Index 1394967 |
FamRZ 1999, 389 |
FuR 1999, 44 |
NJW-RR 1999, 511 |
JurBüro 1998, 640 |
OLGR-MBN 1998, 367 |