Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnung und Hausrat

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Beschluss vom 09.06.1997; Aktenzeichen 3 F 569/95)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Aschaffenburg vom 9. Juni 1997 abgeändert.

II. Die Antragsgegnerin hat folgende Gegenstände an den Antragsteller herauszugeben:

  • das Speisezimmerbüffet Eiche massiv, dunkelbraun, bestehend aus Grundkörper mit zwei Türen, Aufsatz mit zwei Säulen und Rückwand sowie reichem Schnitzwert, Oberteil mit zwei Einlegeböden, Unterteil ca. 1,5 Meter breit, Gesamtgewicht ca. 4 Zentner
  • die Anrichte aus dem Speisezimmer, ca. 1,5 Meter hoch mit zwei Türen, Mittelteil auf Säulen stehend
  • den Ausziehtisch aus dem Speisezimmer für 24 Personen
  • sechs Stühle aus dem Speisezimmer, weinrot gepolstert, sowie
  • einen Spiegel im Holzrahmen viereckig, ca. 1890, Abmessungen ca. 60 cm, Spiegelglas zum Teil etwas blind, aus dem Parterreflur.

Im übrigen wird der Herausgabeantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Bei der Entscheidung über die Kosten erster Instanz hat es sein Bewenden.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,– DM festgesetzt.

V. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Antragsteller ab 18. August 1997, der Antragsgegnerin ab 23. Oktober 1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt …, der Antragsgegnerin wird Rechtsanwalt … beigeordnet.

Zugleich wird angeordnet, daß der Antragsteller auf die entstandenen und noch entstehenden. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 90,– DM, zahlbar am 15. jeden Monats, erstmals am 15. Januar 1998, an die Landesjustizkasse Bamberg zu leisten hat.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Herausgabe von Gegenständen des ehemaligen gemeinsamen Hausrates. Art und Bezeichnung der jetzt noch herausverlangten Gegenstände ergeben sich aus der Beschwerdebegründung vom 18.8.1997, auf die verwiesen wird (Bl. 170–173 d.A.).

Die Antragsgegnerin verweigert die Herausgabe, weil der Antragsteller nicht mehr Eigentümer der heraus verlangten Gegenstände sei, sondern das Eigentum durch (Sicherungs-)Übereignung an die Mutter der Antragsgegnerin, die zwischenzeitlich verstorbene Hedwig Schuhmacher, verloren habe.

Wegen der weiteren Sachdarstellung wird auf den Beschluß vom 9.6.1997 Bezug genommen, mit dem das Familiengericht Aschaffenburg den Herausgabeantrag zurückgewiesen hat. Das Familiengericht ist nach Vernehmung der Zeugen … zu dem Ergebnis gekommen, daß die herausverlangten Gegenstände im (Sicherungs-)Eigentum der Zeugin … standen und hat deshalb eine Herausgabeverpflichtung der Antragsgegnerin verneint.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er – wegen zwischenzeitlich erfolgter freiwilliger Herausgabe einiger Gegenstände – seinen erstinstanzlichen Antrag in modifizierter Form weiterverfolgt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er aus, niemals Gegenstände des Hausrates an die Zeugin … übertragen und von dieser auch nie Darlehen erhalten zu haben. Das Familiengericht habe die entsprechende Zeugenaussage falsch gewürdigt und insbesondere aus der vorgelegten Sicherungsübereignungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Zeugin … vom 25.8.1981 (Bl. 103–106 d.A.) keine Konsequenzen gezogen.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie bestreitet die Hausratseigenschaft einiger Gegenstände (Bl. 192 d.A.) und trägt vor, nur noch im Besitz des Speisezimmerbüfetts, der Anrichte, des Ausziehtisches, der sechs Stühle und des Spiegels im Holzrahmen zu sein. Die übrigen herausverlangten Gegenstände habe ihre Mutter vor ihrem Tod am 22.8.1997 wegschaffen lassen. Die noch vorhandenen Gegenstände hätten sämtlich im Eigentum der Mutter gestanden. Sie selbst sei nicht Erbin der Mutter geworden.

Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 18.9.1995, 20.1.1997 und 13.3.1997 verwiesen. Die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen ergeben sich aus Bl. 120 ff., 125 d.A..

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde zulässig (§§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7, 567 ff. ZPO), aber nur (noch) teilweise begründet.

Das Familiengericht hätte allerdings das Herausgabeverlangen des Antragstellers nicht mangels Nachweises seines Eigentums zurückweisen dürfen. Es hat nämlich verkannt, daß der Hausratsverteilung auch Hausratsgegenstände unterliegen, die keinem der beiden Ehegatten gehören, sondern in fremden Eigentum stehen (Müller-Gindullis in Münchner Kommentar, 3. Aufl., Rdz. 64 zu § 1 HausratsVO).

Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 der Hausratsverordnung, der ausdrücklich Gegenstände unter Eigentumsvorbehält anspricht, die dem „anderen Ehegatten” nur zugeteilt werden sollen, wenn der Gläubiger damit einver...

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