Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensänderung
Verfahrensgang
AG Obernburg a.M. (Beschluss vom 14.12.1998; Aktenzeichen F 468/98) |
Tenor
I. Die (befristete) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Obernburg a. Main vom 14. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern des am …6.1988 geborenen Kindes … für welches die Antragstellerin seit der Scheidung durch Urteil vom 23.5.1995 das Recht der elterlichen Sorge ausübt. Die Antragstellerin ist seit Mai 1997 wiederverheiratet und führt seitdem den Ehenamen … Ihr Sohn … besucht derzeit die 3. Klasse der Grundschule. Das Umgangsrecht zwischen dem Kind und dem Antragsgegner wird wegen dessen weit entfernt liegendem Wohnsitz als Ferienumgangsrecht in den Oster-, Pfingst- und Sommerferien ausgeübt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Zustimmung des Antragsgegners zur Namensänderung zu ersetzen. Dies entspreche dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes, das den Namen der ihn umgebenden Personen tragen wolle. Es sei voll in den neuen Familienverband integriert.
Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten. Er halte regelmäßigen Kontakt mit dem Kind und habe dabei festgestellt, daß die emotionale Vater-Kind-Beziehung immer noch sehr stark ausgeprägt sei. Die Antragstellerin habe nach ihrer Scheidung mehrere Partner gehabt, die … als „Papa” bezeichnet habe. Er bezeifelt deshalb einen „so ausgeprägten Wunsch nach Namensänderung” bei dem Kind.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat das Kind am 12.11.1998 angehört (Bl. 9 d.A.) und mit Beschluß vom 14.12.1998, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 12 f. d.A.), den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 17.12.1998 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 28.12.1998 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Zustimmung des Kindesvaters zur Namensänderung familiengerichtlich zu ersetzen. In der am 22.1.1999 eingegangenen Begründung ihres Rechtsmittels hat sie ausgeführt, die Umbenennung sei erforderlich, weil sie unmittelbar dem Kindesinteresse diene. … habe wiederholt den Wunsch geäußert, nunmehr auch den Namen „…” tragen zu wollen, weil er in den neuen Familienverband einbezogen sei und mehrfach von Mitschülern gefragt worden sei, weshalb er einen anderen Nachnamen als seine Mutter trage. Er leide unter der fehlenden Namensgleichheit, weshalb sich seine schulischen Leistungen in letzter Zeit verschlechtert hätten.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat das Rechtsmittel der Antragstellerin als Erinnerung behandelt und dieser nicht abgeholfen. Der Richter des Amtsgerichts hat mit Beschluß vom 16.3.1999 die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Bei dem Rechtsmittel der Antragstellerin handelt es sich gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO um eine befristete Beschwerde, weil das Namensbestimmungsrecht als Teil des Rechts der elterlichen Sorge anzusehen ist (so Senatsbeschlüsse vom 17.3.1999 – 2 UF 333/98 – und vom 29.4.1999 – 2 UF 77/99 –). Dabei ist darauf hinzuweisen, daß gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 1 RPflG n.F. das Rechtsmittel gegeben ist, welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das ist die befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO. Eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers oder des Richters des Amtsgerichts ist bei der befristeten Beschwerde nicht vorgesehen. Die Vorlage durch Beschluß vom 16.3.1999 war deshalb nicht erforderlich, ist aber auch nicht schädlich.
Die befristete Beschwerde ist deshalb statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist nach den §§ 621 e Abs. 3, 516, 518, 519 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
In zutreffender Anwendung von § 1618 S. 4 BGB hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils verneint. Nach dieser Vorschrift kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Entstehungsgeschichte dieser am 1.7.1998 in Kraft getretenen Regelung zeigt, daß die Vorschrift eng auszulegen ist. Während der Regierungsentwurf bei der Ersetzung der Zustimmung noch für ausreichend hielt, daß die Ersetzung „dem Wohl des Kindes dienen müsse”, sprach sich der Rechtsausschuß für die nunmehr Gesetz gewordene Formulierung „zum Wohl des Kindes erforderlich” aus (Mühlens/Kirchmeyer/Gressmann, Das neue Kindschaftsrecht, Erläuternde Darstellung des neuen Rechts anhand der Materialien, 1. Aufl., 1998, S. 121, 130). Mit dieser engen Fassung soll verhindert werden, daß mit der Einbenennung über die Belange des anderen...