Normenkette
ZPO § 104; BRAGO §§ 31, 52
Verfahrensgang
LG Bamberg (Aktenzeichen 1 HKO 1/00) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bamberg vom 2.8.2002 abgeändert.
Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem rechtskräftigen Endurteil des LG Bamberg vom 14.5.2002 zu erstattenden Kosen werden auf 679,34 Euro mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.5.2002 festgesetzt.
2. Die weiter gehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.
4. Der Wert des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren wird auf 334,38 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Klägerin hat wegen abgetretener Forderungen auf Kaufpreis gegen die Beklagte beim LG B. Klage erhoben. Zugrunde lag die Abrechnung umfangreicher Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und einer früheren Lieferantin, die in Konkurs gefallen ist. Die Beklagte ist eine GmbH mit dem Sitz in … . Sie hat mit ihrer Vertretung im Rechtsstreit einen dort ansässigen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beauftragt. An den insgesamt fünf Terminen zur mündlichen Verhandlung, davon vier verbunden mit Beweisaufnahme, hat für sie ein in B. ansässiger Rechtsanwalt in Untervollmacht teilgenommen. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Von den Kosten hat es der Klägerin 36 %, der Beklagten 64 % auferlegt.
Die Klägerin hat im Rahmen der Kostenabgleichung ihre außergerichtlichen Kosten mit 1.331,51 Euro geltend gemacht. Die Beklagte hat beantragt, die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten und die ihres Unterbevöllmächtigten mit je 959,95 Euro (insgesamt also 1.919,90 Euro) zu berücksichtigen. Das LG (Rechtspflegerin) hat die Gerichtskosten (insgesamt 1.187,96 Euro, davon von der Beklagten verauslagt 377,56 Euro) abgeglichen und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin insoweit 382,73 Euro zu erstatten hat. Bei den außergerichtlichen Kosten hat es die der Klägerin voll als erstattungsfähig anerkannt, für die Beklagte dagegen nur 1.297,85 Euro (3 Gebühren gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1–3 BRAGO zu je 10/10 und Auslagen pauschal, insgesamt 1.147,85 Euro zzgl. Aufwand für Information des Rechtsanwalts am Gerichtsort mit pauschal 150 Euro), so dass sich zugunsten der Klägerin 384,94 Euro errechneten. Demnach hat es entschieden, dass die Beklagte an die Klägerin (382,73 + 384,94 =) 767,67 Euro zu erstatten hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Beklagten am 8.8.2002 zugestellt worden. Sie hat am 12.8.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, die von ihr verauslagten Gerichtskosten seien unberücksichtigt geblieben, vor allem aber seien ihre außergerichtlichen Kosten zu Unrecht nicht in vollem Umfang als erstattungsfähig anerkannt worden. Das LG hat nicht abgeholfen.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 569 ZPO), aber nur zum Teil begründet.
a) Das LG hat die Gerichtskosten ordnungsgemäß abgeglichen. Es hat, wie aus Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses ersichtlich ist, zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass sie 377,56 Euro verauslagt hat. Nach der Kostenquote im Urteil hat die Beklagte an die Klägerin 382,73 Euro zu erstatten.
b) Für die außergerichtlichen Kosten gilt die Verpflichtung beider Parteien zu sparsamer Prozessführung. Danach hatte die Beklagte unter mehreren Möglichkeiten zur Wahrung ihrer Rechte diejenige zu wählen, die mit dem geringeren Kostenaufwand verbunden war. Sie hat einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz als Prozessbevollmächtigten und einen weiteren am Sitz des LG als Unterbevollmächtigten beauftragt.
aa) Um ihre Rechte trotz der weiten Entfernung zwischen ihrem Sitz und dem Gerichtsort sachgerecht zu wahren, wäre es ihr ebenso möglich gewesen, einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen und sich ihres Anwalts in D. als Verkehrsanwalt zu bedienen. Die Voraussetzungen dafür waren gegeben. Die unmittelbare (mündliche, schriftliche, fernmündliche) Information ihres Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort war der Beklagten wegen der weiten Entfernung – entgegen der Ansicht des LG – nicht zuzumuten. Unstreitig betreibt sie ein kaufmännisches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung, ihre Geschäftsführer verfügen nicht über juristische Fachkenntnisse. Der Rechtsstreit betraf einen umfangreichen Prozessstoff, auch prozessrechtliche Fragen (Zuständigkeit des LG, Zwischenurteil hierzu). Das alles war von Beginn des Rechtsstreits an abzusehen. Materiell-rechtlich waren schwierige Abrechnungsfragen zu klären. Das LG benötigte dazu 5 Termine und die Aussagen von insgesamt 8 Zeugen bei einer Prozessdauer von rund 3 Jahren. In einem solchen Fall musste es der Beklagten gestattet sein, sich eines Verkehrsanwalts zu bedienen (vgl. Zöller, 23. Aufl., § 91 ZPO Rz. 13 „Verkehrsanwalt”). Auf die Frage, ob und wie oft sie berechtigt gewesen wäre, ihren Prozessbevollmächtigten in B. zur persönlichen Information aufzusu...