Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 14.11.2014) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Aschaffenburg wird der Beschluss des AG xxx vom 14.11.2014, Az. xxxx, dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung gemäß notarieller Urkunde vom 22.07.2014 (URNr. xxx/2014/x) auf 52.500,00 EUR festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Bezirksrevisor bei dem LG Aschaffenburg (Beteiligter zu 4) erstrebt für die Staatskasse die Erhöhung des - für die Kosten der Eintragung in das Grundbuch maßgeblichen - Geschäftswerts einer Auflassungsvormerkung.
Mit vor dem Notar M. errichteter Urkunde vom 22.07.2014 (URNr. xxx/2014/x) verpflichteten sich die Eheleute A. und B. R. (Beteiligte zu 2 und 3) zu einer "mittelbaren Grundstücksschenkung" an ihre Tochter D. R. (Beteiligte zu 1) dergestalt, dass sie ihr den Kaufpreis von 52.500,00 EUR für den Erwerb des im Grundbuch des AG xxx für die Gemarkung xxx vorgetragenen Grundstücks mit der Flst.-Nr. xxx zur Verfügung stellen. Die Beschenkte hatte zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom selben Tag das Grundstück von einer dritten Person zu diesem Preis gekauft. Des Weiteren vereinbarten Schenker und Beschenkte ein "Rückforderungsrecht" der Schenker auf "Rückübertragung" des Grundbesitzes bei Eintreten eines "Rückforderungsgrundes" (Eigentumsverlust, Insolvenz etc.). Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs bestellte die Beschenkte die - hier zu bewertende - Auflassungsvormerkung.
Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat die Rechtspflegerin am AG xxx die "Höhe des zugrunde gelegten Verfahrenswertes nach § 79 GNotKG" auf 26.250,00 EUR festgesetzt. Analog § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bemesse sich der Geschäftswert auf die Hälfte des Werts der Sache, auf die sich das vorgemerkte Recht beziehe. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe entschieden, dass die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO analog anzuwenden sei, wenn die Auflassungsvormerkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch sichere. Das habe für das neue Recht, den § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, gleichermaßen zu gelten, im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung auch dann, wenn die Vormerkung der Sicherung des Anspruchs des Schenkers auf Übertragung des durch seine Mittel erworbenen Grundstücks diene. Außerdem hat die Rechtspflegerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung "der Angelegenheit" die Beschwerde zugelassen.
Gegen die Geschäftswertfestsetzung hat der Bezirksrevisor mit Verfügung vom 18.11.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf seinen Antrag vom 12.09.2014 verwiesen, mit dem er eine Wertfestsetzung auf 52.500,00 EUR beantragt hatte. Insbesondere hatte er dort geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgericht zur analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO a.F. nicht auf den neuen § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG zu übertragen sei, weil der Gesetzgeber diese Bestimmung in Kenntnis der Rechtsprechung gerade nicht auf Rückauflassungsvormerkungen bzw. Vormerkungen zur Sicherung eines bedingten oder betagten Anspruchs erweitert habe.
Die Rechtspflegerin am AG hat der Beschwerde mit Beschuss vom 21.11.2014 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
Die Beteiligte zu 1 hat innerhalb der ihr bis zum 19.12.2014 eingeräumten Frist keine Stellung zu der Beschwerde genommen.
II.1. Die Beschwerde ist trotz Nichterreichens des Beschwerdewerts statthaft, weil das AG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 83 Abs. 1 Satz 3, 5 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2, § 81 Abs. 5 Satz 4 GNotKG).
2. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Senat setzt den Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung zur Sicherung des "Rückforderungsrechts" gemäß notarieller Urkunde vom 22.07.2014 auf 52.500,00 EUR fest.
Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 45 Abs. 3 Hs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert wird also durch den Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt. Bei der Auflassungsvormerkung ist dabei grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks anzusetzen, der sich bei einem Kaufvertrag in der Regel - wie auch hier - nach dem erzielten Kaufpreis bemisst (vgl. Röhl in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 45 Rdn. 22).
Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ist zwar § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung, der zufolge der Wert eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts die Hälfte des Werts des Gegenstands beträgt, auf den sich das Recht bezieht, ist jedoch hier nicht einschlägig. Es liegt weder eine Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt (vgl. Röhl ebenda; so bereits zum früheren Recht Lappe in Korintenberg, KostO 18. Aufl. § 66 Rdn. 7).
Eine analoge Anwendung des § 51 Ab...