Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbegrenzung auf vor In-Kraft-Treten des 1. EheRG begründeten Unterhaltsverpflichtung
Normenkette
BGB § 1586b Abs. 1 S. 3; EheG § 70 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Würzburg (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 4 F 718/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des AG - Familiengericht - Würzburg vom 14.4.2011 wird zurückgewiesen.
2. Zur Klarstellung wird der Tenor des Endbeschlusses des AG - Familiengericht - Würzburg vom 14.4.2011 wie folgt ergänzt:
Der Antragsgegnerin wird als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des A. vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.628,28 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin als Erbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen früheren Ehemannes (= Erblasser) aufgrund einer mit diesem geschlossenen Scheidungsvereinbarung nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die Antragstellerin, geboren am ... 1922, ist die geschiedene Ehefrau des am ... 2002 verstorbenen Erblassers. Die Antragsgegnerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Zum Zeitpunkt des Erbfalles belief sich der Nettowert des Nachlasses nach eigener Einlassung der Antragsgegnerin auf ca. 975.000 EUR. Nach Auszahlung der Pflichtteile verblieb der Antragsgegnerin ein Nachlasswert i.H.v. rund 600.000 EUR. Die Antragsgegnerin verfügt über ein monatliches Einkommen aus gesetzlicher Altersrente i.H.v. ca. 1.225 EUR, Witwenrente von ca. 231 EUR, Versorgung der Bayerischen Versicherungskammer von ca. 490 EUR und Mieteinkünften i.H.v. ca. 215 EUR. Nach Abzug ihrer Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. ca. 254 EUR verbleiben ihr monatlich 1.907 EUR. Die Antragsgegnerin wohnt mietfrei in dem von ihr selbst genutzten Wohnhaus in B. und verfügt daneben über weiteres Kapitalvermögen.
Die Ehe der Antragstellerin mit ihrem verstorbenen Ehemann wurde am 15.6.1946 geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Mit Endurteil des LG Würzburg vom 23.3.1973 wurde diese Ehe geschieden und dabei festgestellt, dass beide Parteien Schuld an der Scheidung seien. Anlässlich der Scheidung hat die Antragstellerin mit ihrem verstorbenen Ehemann eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen, in der sich dieser verpflichtete, der Antragstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.500 DM zu bezahlen. Für diese Unterhaltsleistung wurde eine Anpassungsklausel vereinbart, wonach die monatlichen Unterhaltsbezüge sich entsprechend der jeweiligen Gehaltserhöhung oder Verminderung der Tarifvereinbarungen für Staatsbeamte des Landes Bayern erhöhen bzw. vermindern. Der verstorbene Ehemann der Antragstellerin hat nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung nachehelichen Ehegattenunterhalt gezahlt. Der bislang nicht titulierte Ehegattenunterhalt wurde auch nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin im Jahr 2002 von der Antragsgegnerin, die aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 1988 Alleinerbin geworden ist, weiter bezahlt. Die in unregelmäßigen Abständen angepasste Unterhaltsrente wurde zuletzt i.H.v. 1.278,23 EUR monatlich bezahlt. Im August 2009 wurde eine Restzahlung i.H.v. 2.095,66 EUR geleistet und seither die Zahlungen eingestellt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann habe sie mit der Scheidungsvereinbarung versorgt wissen wollen. In einem handschriftlichen Testament vom 11.3.1973, das er später widerrufen habe, habe er bestimmt, dass die monatliche Unterhaltsrente gem. der Scheidungsvereinbarung bis zu ihrem Tod bezahlt werde und lediglich im Falle ihrer Wiederheirat erlöschen soll. Ihr Unterhaltsanspruch aus der Vereinbarung sei als Nachlassverbindlichkeit auf die Antragsgegnerin als Alleinerbin ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes übergegangen. Eine Herabsetzung oder gar ein Wegfall der Rente aus Billigkeitsgründen käme aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses nicht in Betracht.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Antragstellerin stehe aus der Scheidungsvereinbarung kein weiterer Ehegattenunterhalt mehr zu. Sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes der Antragsgegnerin über acht Jahre monatlich über 1.278,23 EUR weiter bezahlt. Im August 2009 habe sie die Unterhaltszahlungen nach einer Abschlusszahlung eingestellt, da ab diesem Zeitpunkt der unterhaltsrechtliche Anspruch ihr gegenüber erloschen sei. Nach 27 Ehejahren habe die Antragstellerin nach der Scheidung 37 Jahre lang Geschiedenenunterhalt bezogen. Damit habe die Antragstellerin einen Betrag von rund 1.000.000 DM erhalten und somit weit mehr als der ihr zustehende Pflichtteil. Es greife daher die Haftungsbeschränkung des § 1586b BGB ein. Selbst wenn diese Haftungsbeschränkung nicht eingreifen sollte, stehe der Antragstellerin aus Billi...