Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Gebühren bei Vergleich
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe bei Einbeziehung bisher nicht anhängiger Ansprüche in einen Vergleich nur für den Vergleichsschluss selbst bewilligt werden.
2. Von der Staatskasse erstattungsfähig ist insoweit nur die Einigungsgebühr.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3-8, § 48 Abs. 1, § 56 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 01.02.2007; Aktenzeichen 2 F 321/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts R., gegen den Beschluss des AG - FamG - Aschaffenburg vom 1.2.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem Verfahren zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinen Kindern haben sich die Eltern im Termin vom 2.5.2006 auf eine Regelung geeinigt und die mit Schriftsatz vom 28.2.2006 beantragte einstweilige Anordnung für erledigt erklärt.
Gleichzeitig hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller von Unterhaltsansprüchen der beiden Kinder freizustellen.
Den Gegenstandswert hat das AG - FamG - Aschaffenburg mit Beschluss vom 23.5.2006 wie folgt festgesetzt:
Umgangsrecht Hauptsache 3.000 EUR
Umgangsrecht einstweilige Anordnung 500 EUR
Kindesunterhalt L. 2.964 EUR
Kindesunterhalt A. 2.388 EUR
Mit Beschluss vom 23.5.2006 hat es dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Umgangsverfahren bewilligt und die Bewilligung auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung bezüglich des Umgangsrechts und auf den Abschluss des Vergleichs vom 12.5.2006 erstreckt sowie den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet.
Mit Schreiben vom 20.6.2006 hat der Beschwerdeführer die ihm von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt geltend gemacht:
Hauptsacheverfahren:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR und nach Nr. 3101 aus einem Gegenstandswert von 5.352 EUR, begrenzt nach § 15 Abs. 3 RVG 309,40 EUR
Terminsgebühr gem. § 3104 des Vergütungsverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 8.352 EUR 285,60 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR und aus Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 5.352 EUR, begrenzt nach § 15 Abs. 3 RVG 357 EUR
Pauschale 20 EUR
Zwischensumme 972 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 1.127,52 EUR.
Einstweilige Anordnung:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 500 EUR 58,50 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 500 EUR 54 EUR
Einigungsgebühr gem. Ziff. 1003 des Vergütungsverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 500 EUR 45 EUR
Pauschale 20 EUR
Zwischensumme 177,50 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 205,90 EUR.
Mit Beschluss vom 23.6.2006 hat der Rechtspfleger des AG Aschaffenburg die dem Beschwerdeführer in der Hauptsache zu erstattenden Gebühren auf 1.059,31 EUR und die im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erstattenden den Gebühren auf 153,70 EUR festgesetzt.
Im Rahmen der Entschädigung der Tätigkeit in der Hauptsache wurde die Terminsgebühr nur aus einem Gegenstandswert von 3.000, EUR anerkannt, weil wegen des "Mehrvergleichs" keine Prozesskostenhilfebewilligung vorgelegen habe. Von den geltend gemachten Gebühren für das einstweilige Anordnungsverfahren wurde die Einigungsgebühr nicht anerkannt, weil es dort zu keiner Einigung gekommen sei, vielmehr habe sich das einstweilige Anordnungsverfahren durch die Vereinbarung im Hauptsacheverfahren selbst erledigt.
Gegen die Entscheidung haben der Beschwerdeführer und die Staatskasse Erinnerung eingelegt. Der Beschwerdeführer wollte erreichen, dass er auch die Terminsgebühr aus einem Gesamtgegenstandswert von 8.352 EUR erhält. Gegen die Kürzung der Einigungsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren wurden von ihm keine Einwendungen erhoben.
Von der Staatskasse wurde mit dem Rechtsbehelf das Ziel verfolgt, dem Beschwerdeführer auch die Verfahrensgebühr nur aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR (Hauptsache) zuzubilligen.
Mit Beschluss vom 1.2.2007 hat das AG - FamG - Aschaffenburg die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des AG vom 23.6.2006 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auch die Verfahrensgebühr nur aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR zu erstatten sei.
Außerdem hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.
Gegen den ihm am 7.2.2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit seiner am 21.2.2007 beim AG - FamG - Aschaffenburg eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die Zurückweisung der Erinnerung der Staatskasse und die Auszahlung einer weiteren Vergütung von 68,20 EUR erreichen will. In der Sache vertritt er die Auffassung, dass ihm auch aus der nicht anhängigen und mitverglichenen Angelegenheit Kindesunterhalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr zustehe.
Die Sache wurde vom Einzelrichter dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II. Di...