Leitsatz
In einem Verfahren zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinen Kindern einigten sich die Eltern im Termin und erklärten die zuvor von dem Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung für erledigt. Im Termin verpflichtete sich die Antragsgegnerin, den Antragsteller von Unterhaltsansprüchen der beiden Kinder freizustellen.
Das AG hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Umgangsverfahren bewilligt und die Bewilligung auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung bezüglich des Umgangsrechts und auf den Abschluss des Vergleichs vom 12.5.2007 erstreckt sowie den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet.
Der Gegenstandswert wurde vom AG zur Hauptsache zum Umgangsrecht auf 3.000,00 EUR, zur einstweiligen Anordnungen im Umgangsrecht auf 500,00 EUR, zum Kindesunterhalt für eines der Kinder auf 2.964,00 EUR und zum Kindesunterhalt für das andere Kind auf 2.388,00 EUR festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im Rahmen der ihm von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren aus dem Gegenstandswert für den Kindesunterhalt eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr - jeweils begrenzt nach § 15 Abs. 3 RVG - geltend gemacht. Die Terminsgebühr wurde nur aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR anerkannt mit der Begründung, wegen des "Mehrvergleichs" habe keine PKH-Bewilligung vorgelegen.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers haben der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers als Beschwerdeführer und die Staatskasse Erinnerung eingelegt. Der Beschwerdeführer wollte erreichen, dass er auch die Terminsgebühr aus einem Gesamtgegenstandswert von 8.352,00 EUR erhält.
Von der Staatskasse wurde mit dem Rechtsbehelf das Ziel verfolgt, dem Beschwerdeführer auch die Verfahrensgebühr nur aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR (Hauptsache Umgangsrecht) zuzubilligen.
Das AG hat die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des AG dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auch die Verfahrensgebühr nur aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zu erstatten sei. Außerdem hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen. Von der Möglichkeit dieses Rechtsmittels machte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Gebrauch. Das Rechtsmittel hatte allerdings keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG unterschied in seiner Entscheidung zwischen den gegenüber dem Mandanten des Rechtsanwalts entstehenden Vergütungsansprüchen und den Vergütungsansprüchen gegen die Staatskasse.
Würden in einem anhängigen Rechtsstreit nicht bzw. nicht in diesem Verfahren rechtshängige Ansprüche mit verglichen, entständen für den insoweit mitwirkenden Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 und möglicherweise auch aus Nr. 1003 VV RVG aus den einbezogenen Verfahrensgegenständen, begrenzt nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 RVG. Dies gelte selbst dann, wenn dem Rechtsanwalt insoweit noch kein Prozessauftrag erteilt worden sei. Die Nr. 3100 ff. VV RVG setze zwar den Auftrag zu einer gerichtlichen Tätigkeit voraus. Ein solcher sei allerdings schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag habe, über die nicht rechtshängigen Ansprüche eine Einigung auszuhandeln, die bei Gericht protokolliert werden soll (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller/Raabe, RVG, 17. Aufl., S. 1159).
Das Entstehen dieser Ansprüche im Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten reiche allerdings nicht aus, um entsprechende Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse geltend machen zu können. Nach § 48 Abs. 1 RVG richte sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach dem Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung. Insoweit habe der BGH (FamRZ 2004, 1708 ff.) entschieden, dass einem Antragsteller nur für ein beabsichtigtes gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden dürfe und nicht für die außergerichtliche Tätigkeit seines Rechtsanwalts. Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr bzw. der Erörterungsgebühr (nunmehr Terminsgebühr) nach §§ 51, 31 BRAGO habe der BGH ausdrücklich abgelehnt, weil es insoweit an einem beabsichtigten gerichtlichen Verfahren fehle und deshalb die Bewilligung ohne die Prüfung der Erfolgsaussichten eines entsprechenden gerichtlichen Verfahrens erfolgen könne. Abgeleitet hat der BGH aus § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, der einen Vergleichsabschluss im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ausdrücklich vorsehe. Nach dieser Rechtsprechung des BGH könne damit einem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Einbeziehung bisher insoweit nicht anhängiger Ansprüche in einem anhängigen Verfahren nur für den Vergleichsabschluss selbst bewilligt werden mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Vergleichsgebühr erhalte.
Hieran habe sich auch durch die Änderung des GKG bzw. durch das RVG seit dem 1....