Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung bei übereinstimmender Erledigterklärung im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine Beteiligung der Kindsmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung entspricht in der Regel der Billigkeit (entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733f) FamFG § 81 Abs. 1 Satz 2.
Verfahrensgang
AG Bamberg (Beschluss vom 09.08.2012; Aktenzeichen 211 F 322/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bamberg vom 9.8.2012 dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten durch die Kindsmutter und den Kindsvater jeweils zur Hälfte getragen werden. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.129,03 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das am 0.0.2011 geborene Kind A. beantragte, vertreten durch das Stadtjugendamt xxx als Beistand, die Vaterschaft des Antragsgegners festzustellen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Kindsmutter, Frau B., gebe an, in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 31.1.2011 bis 30.5.2011 nur mit dem Antragsgegner geschlechtlich verkehrt zu haben. Dem Antragsgegner sei Gelegenheit zur Anerkennung der Vaterschaft gegeben worden. Dem sei der Antragsgegner nicht nachgekommen.
Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung gab der Antragsgegner an, er bezweifle die Vaterschaft. Kindsmutter und Antragsgegner seien nach Bekanntwerden der Schwangerschaft beim Frauenarzt gewesen. Dort sei eine Rückrechnung erfolgt. Zum Rückrechnungstermin sei der Antragsgegner definitiv nicht mit der Antragstellerin intim gewesen.
Das eingeholte Vaterschaftsgutachten ergab, dass die Vaterschaft des Antragsgegners "praktisch erwiesen" ist.
Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; der Antragsgegner erkannte die Vaterschaft beim Jugendamt an.
II. Mit Beschluss des AG Bamberg vom 9.8.2012 wurden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Da die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, habe das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Verfahrens zu verteilen seien. Ausschlaggebend sei hierbei insbesondere der ohne Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten zu erfolgen habe. Der Antragsgegner habe die Vaterschaft anerkannt. Vorliegend seien deshalb der Antragsgegnerseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
III. Gegen diese, den Rechtsanwälten des Antragsgegners am 9.8.2012 zugestellte Entscheidung legte der Antragsgegner mit am 16.8.2012 beim AG Bamberg eingegangenem Schriftsatz seiner Rechtsanwälte sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erstattet und Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschwerdewert übersteige 600 EUR, da bereits die Gutachterkosten diesen Wert überstiegen. Das OLG vertrete regelmäßig die Ansicht, dass es in solchen Sachen grundsätzlich der Billigkeit entspreche, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Aufwendungen trage. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des OLG Bamberg vom 31.5.2012 im Verfahren 2 UF 136/12. Eine Kostenlast im Hinblick auf den Kindsvater sei unbillig, da es sich um ein Statusverfahren handele, welches im Wesentlichen im Interesse des Kindes betrieben werde. Der Antragsgegner habe auch dargelegt, warum er sich zunächst gegen die Feststellung gewandt habe. Aufgrund der Auskunft des Frauenarztes sei eine Vaterschaft des Kindsvaters sehr wohl zweifelhaft gewesen.
Mit Beschluss des AG Bamberg vom 1.10.2012 wurde der sofortigen Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Beschluss des AG Bamberg vom 9.8.2012 nicht abgeholfen. Dies begründete das AG damit, der vorliegende Verfahrensverlauf sei mit dem Verfahrensverlauf der zitierten Entscheidung des OLG Bamberg nicht identisch. In dem vom OLG Bamberg entschiedenen Fall habe das antragstellende Kind nach negativem Vaterschaftsgutachten den Feststellungsantrag zurückgenommen. Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner nach positivem Vaterschaftsgutachten die Vaterschaft zur Urkunde des Jugendamtes anerkannt. Nachdem der Antragsgegner sich vorliegend erst nach Gutachtenserholung aufgrund des Gutachtensergebnisses zum Vaterschaftsanerkenntnis bereitgefunden habe, entspreche es billigem Ermessen, ihm die Kosten aufzuerlegen.
Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 24.9.2012 dahingehend Stellung genommen, dass dem Vater durchaus die Kosten des Verfahrens auferlegt werden könnten, da er Anlass für das Verfahren g...