Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit und Auslegung einer Mediationsklausel sowie zur Freiwilligkeit, Nachholbarkeit und den Voraussetzungen eines ernsthaften Versuchs der Mediation.
Normenkette
BGB § 305c Abs. 2; MediationsG § 1 Abs. 1-2, § 2 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.09.2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.09.2021 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung beziehungsweise Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.912,78 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17.01.2022, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Zur Auslegung der Mediationsklausel hat sich die Klägerseite in ihrer Stellungnahme vom 04.02.2022 nicht geäußert. Sie trägt nunmehr vor, das Mediationsverfahren ernsthaft zu versuchen und beantragt die Aussetzung hilfsweise das Ruhen des Verfahrens.
Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vor, noch haben beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragt. Eine entsprechende Anordnung wäre auch nicht zweckmäßig. Zwar mag - insbesondere aus Klägersicht - eine nunmehrige Durchführung eines Mediationsverfahrens prozessökonomisch erscheinen. Jedoch lief bereits die Klageerhebung dem mit der Mediationsklausel verfolgten Zweck der Vermeidung eines Prozesses zuwider. Könnte ein Schlichtungsversuch noch nach Klageerhebung problemlos nachgeholt werden, ohne dass Rechtsnachteile befürchtet werden müssten, so wären die vom Gesetzgeber angestrebten Zwecke kaum zu verwirklichen. Das Vorgehen der Rechtssuchenden wäre dann vielfach schon von vornherein auf ein paralleles Vorgehen abgestellt mit dem festen Willen, eine Schlichtung scheitern zu lassen (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03 -, Rn. 18, juris zu § 15a EGZPO). Der unterlassene Versuch, vorprozessual eine Mediation durchzuführen, führt selbst dann zu einem Prozesshindernis, wenn eine sodann parallel zum Verfahren durchgeführte Mediation scheitert (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, vor § 253 Rn. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15455731 |