Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 28.12.1999; Aktenzeichen 2 F 789/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 28. Dezember 1999 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die am … April 1993 geborene Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, hat im Wege der Abänderungsklage höheren Kindesunterhalt vom Beklagten verlangt. Die Parteien haben sich im Termin vom 13. Oktober 1999 geeinigt und den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet.
Der Klägerin ist durch Beschluss des Familiengerichts vom 21. September 1999 antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Dagegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer Beschwerde vom 15. November 1999, mit der verlangt wird, dass Raten in Höhe von monatlich 60,– DM festgesetzt werden.
Dem Rechtsmittel hat das Familiengericht mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 abgeholfen und ab Februar 2000 monatliche Raten in Höhe von 60,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen ihre Mutter ein Prozesskostenvorschussanspruch zustehe, der monatliche Raten in entsprechender Höhe umfasse.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 17. Januar 2000, durch die sie den Wegfall der Ratenzahlungsanordnung erreichen will. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Klägerin kein Prozesskostenvorschußanspruch zustehe, weil ihre Mutter selbst einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese mit oder ohne Raten zu gewähren sei, weil auch im Falle einer Prozesskostenhilfebewilligung mit Raten kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bestehe. Im übrigen beruft sie sich darauf, dass nach Abzug der geltend gemachten Belastungen kein einsatzpflichtiges Einkommen verbleibe. Die Staatskasse verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Zu dem Vermögen einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen ist, gehört auch deren Prozesskostenvorschussanspruch. Bei Kindern hat er seine rechtliche Grundlage in der entsprechenden Anwendung des § 1361 a Abs. 4 BGB (BGH FamRZ 1984, 148; OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 534). Er besteht nicht nur gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, er kann vielmehr auch gegenüber dem betreuenden Elternteil gegeben sein (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1100; OLG Koblenz, FamRZ 1995, 558).
Einigkeit besteht darüber, dass er in persönlichen lebenswichtigen Angelegenheiten verlangt werden kann, wozu auch Unterhaltsprozesse gehören (Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1610 RdNr. 34).
Strittig ist jedoch die Frage, ob ein solcher Prozesskostenvorschussanspruch dann besteht, wenn der Unterhaltspflichtige selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe mit bzw. ohne Raten hätte. Die wohl herrschende Meinung verneint dies (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 115 RdNr. 70 m.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1360 a RdNr. 15 m.N.; BSG MDR 1994, 512; OLG München FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 77 m.N.; a.A.: KG FamRZ 1990, 183 m.N.).
Der Senat schließt sich nunmehr, unter Aufgabe seiner bisherigen Meinung (vgl. JurBüro 1987, 1415), der herrschenden Auffassung an. Der Prozesskostenvorschussanspruch dient dazu, der berechtigten Partei Mittel an die Hand zu geben, damit sie den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss und den einem Rechtsanwalt nach § 14 BRAGO zustehenden Honorarvorschuss begleichen kann. Dieser Zweck des Vorschusses wird aber dann nicht mehr erfüllt, wenn der Pflichtige Zahlungen nur in Raten erbringt.
Dem Unterhaltsberechtigten ist deshalb uneingeschränkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der oder die Unterhaltspflichtigen selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe mit oder ohne Raten hätten. Dies ist hier bei der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin der Fall. Auch der Beklagte hat Prozesskostenhilfe ohne Raten erhalten. Ein Prozesskostenvorschussanspruch der Klägerin besteht deshalb gegen keinen Elternteil. Der angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben. Das Familiengericht wird deshalb eine neue Abhilfeentscheidung aufgrund der Beschwerde der Staatskasse zu treffen haben und diese gegebenenfalls dem Senat vorlegen, falls das Rechtsmittel der Staatskasse nicht zurückgenommen wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1508645 |
FamRZ 2000, 1093 |
JurBüro 2000, 483 |
OLGR-MBN 2000, 214 |