Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: bei Prozessstandschaft entscheidend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei. Prozesskostenhilfe; hier: Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung von Kindesunterhalt durch einen Elternteil. nachträgliche Korrektur einer falschen Prozesskostenhilfeentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Macht ein Elternteil Kindesunterhalt im Wege der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geltend, dann ist für die Prozesskostenhilfebewilligung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Partei des Prozesses maßgeblich.
2. § 120 Abs. 4 ZPO bietet keine Möglichkeit, eine im Nachhinein betrachtet falsche Prozesskostenhilfeentscheidung zu korrigieren.
Normenkette
ZPO §§ 114-115, 120 Abs. 4; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 09.08.2004; Aktenzeichen 3 F 451/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - FamG - Bayreuth vom 9.8.2004 - 3 F 451/00 (Prozesskostenhilfe) - aufgehoben.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin, die als Prozessstandschafterin gem. § 1629 Abs. 3 BGB den Unterhalt für ihr leibliches Kind C., geboren 5.2.1996, eingeklagt hatte, gegen den Beschluss des AG - FamG - Bayreuth vom 9.8.2004. Durch diese Entscheidung wurde der Beschluss des AG Bayreuth vom 1.8.2000 abgeändert, der der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zugebilligt hatte, obwohl diese neben einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.317 DM auch über ein Bausparguthaben von 18.000 DM, eine Lebensversicherung im Wert von 33.072 DM und Wertpapiere im Gesamtwert von 25.156 DM verfügte. Es wurde angeordnet, dass die Klägerin nunmehr die Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu bezahlen hat. In seiner Begründung stützt sich der Beschluss auf die zwischenzeitlich erheblich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Gegen diese ihr am 11.8.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die am 16.8.2004 bei den Justizbehörden Bayreuth einging. Die Klägerin rügt, dass im Fall der Prozessstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Elternteils, sondern auf die des unterhaltsberechtigten Kindes abzustellen sei.
Der Bezirksrevisor des LG Bayreuth und die Bezirksrevisorin des OLG Bamberg vertreten unter Hinweis auf die konträren Rechtsansichten zu dieser Problematik in der Rechtsprechung und Literatur die Meinung, maßgeblich seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen Bl. 42 und 46 des Sonderheftes Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21.12.2004 hat der Einzelrichter die Sache dem Senat übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, insb. wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 ff. ZPO).
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Das AG hat in der angefochtenen Entscheidung verkannt, dass sich die für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich wesentlich geändert haben.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils als Partei im zivilprozessualen Sinne an, nicht auf die des Kindes. Der Senat folgt damit der zwischenzeitlich herrschenden Rechtsprechung (OLG Karlsruhe v. 16.2.1988 - 16 UF 294/87, FamRZ 1988, 636; OLG Köln v. 30.11.1983 - 25 WF 206/83, FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz v. 12.2.1988 - 13 WF 1404/87, FamRZ 1988, 637; OLG Nürnberg JurBüro 1998, 754; OLG Köln MDR 1993, 805; OLG München v. 12.2.1996 - 12 WF 570/96, OLGReport München 1996, 240 = FamRZ 1996, 1021; OLG Naumburg FamRZ 2001, 924; OLG Dresden OLG-NL 2001, 261 f.). Für diese Rechtsansicht spricht bereits der Wortlaut des § 114 ZPO, der auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abstellt und nicht auf die der Person, die materiell-rechtlich Rechtsinhaber ist. Partei im Zivilprozess ist auch der gesetzliche Prozessstandschafter i.S.d. § 1629 Abs. 3 BGB, da er staatliche Rechtsschutzhandlungen im eigenen Namen begehrt. Weder der Sinn und Zweck der Regelung des § 1629 Abs. 3 BGB noch eine analoge Anwendung des § 116 ZPO machen es erforderlich, in Abweichung des Wortlautes des § 114 ZPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes abzustellen. Gerade weil es Sinn und Zweck der Regelung des § 1629 Abs. 3 BGB ist, das Kind in Krisenzeiten verheirateter, aber nicht geschiedener Eltern aus gerichtlichen Streitigkeiten herauszuhalten, und dies nur erreicht werden kann, wenn das Kind auch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht dadurch involviert wird, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden müssen, ist der Gegenmeinung, die u.a. vom OLG Karlsruhe v. 16.2.1988 - 16 UF 294/87, FamRZ 1988, 636; OLG Stuttgart, MDR 1999, 41; OLG Dresden v. 5.3.1997 - 20 WF...