Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 29.12.2011 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Generalstaatsanwalt hat mit Bescheid vom 29.12.2011 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21.11.2011 keine Folge gegeben. Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 03.01.2012 bekannt gegebenen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 02.02.2012 fristgerecht eingegangenen und gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaften Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.02.2012.

1. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Erforderlich ist eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts, der - seine Richtigkeit unterstellt - zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers (OLG Stuttgart Justiz 2006, 236 f.; OLG Hamm VRS 109, 351 ff.) und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in großen Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Unrichtigkeit sprechen (BVerfG NJW 2000, 1027; KK/Schmid StPO 6. Aufl. § 172 Rn. 38; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 172 Rn. 27 ff., jeweils m.w.N.), nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Strafsenat des Oberlandesgerichts ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zuverlässig zu überprüfen (Meyer-Goßner § 172 Rn. 27a f.; KK/Schmid § 172 Rn. 38).

Das Oberlandesgericht soll durch die Erfüllung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein aufgrund des Antragsvorbringens und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner § 172 Rn. 27a). Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2007 - 1 Ws 107/06; OLG Celle NJW 2008, 2202 f. und 1463 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. OLG Bamberg OLGSt StPO § 172 Nr. 47; vgl. auch Meyer-Goßner § 172 Rn. 30 m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt die anwaltlich verfasste Antragsbegründung vom 02.02.2012 hier nur unvollständig. Zwar ergibt sich aus ihr neben der Antragsbefugnis des Antragstellers sowohl die Wahrung der zweiwöchigen (Vorschalt-) Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO als auch die Einhaltung der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. Jedoch werden die für den Betrugstatbestand notwendigen Voraussetzungen nur unvollständig mitgeteilt mit der Folge, dass der Senat allein aufgrund der Sachvortrags des Antragstellers nicht in den Stand gesetzt ist, die Schlüssigkeit des Antragsvorbringens danach zu beurteilen, ob es die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Betrugs gegen die Beschuldigten rechtfertigen könnte.

a) Der objektive Betrugstatbestand setzt neben einer Täuschungshandlung, verstanden als Täuschung über ('äußere' oder 'innere') Tatsachen, eine hierdurch bedingte Irrtumserregung, eine durch diese bedingte Vermögensverfügung des Getäuschten und einen wiederum hierdurch herbeigeführten Vermögensschaden voraus. Notwendig ist ferner die Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung.

Subjektiv erfordert § 263 Abs. 1 StGB neben Tatvorsatz ein Handeln in der Absicht sog. 'stoffgleicher' (Eigen- oder Dritt-) Bereicherung, wobei mit dem einschränkenden Merkmal der sog. 'Stoffgleichheit' zum Ausdruck gebracht wird, dass von § 263 StGB nur solche rechtswidrigen Vermögensschädigungen erfasst werden, die durch dieselbe vom Täter veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar herbeigeführt worden sind (st.Rspr.; vgl. z.B. BGHSt 6, 115/116; 21, 384; 34, 379/391 und zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - 3 StR 434/10 = StraFo 2011, 238 f.; ferner Fischer StGB 59. Aufl. § 263 Rn. 76 f., insbesondere Rn. 187 ff. und Schönke/Schröder-Cramer/Perron StGB 28. Aufl. § 263 Rn. 168 f., jeweils m.w.N.). Demgegenüber genügt es für den technischen Begriff der 'Absicht', wenn es dem Täter auf den Vermögensvorteil ankommt; nicht notwendig ist, dass es sich bei dem Vorteil um das einzige Ziel oder gar den Hauptzweck h...

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