Entscheidungsstichwort (Thema)

Bußgeldbescheid. Bußgeldkatalog. Rechtsbeschwerde. Rechtsbeschwerdegericht. Urteil. Urteilsabänderung. Durchentscheidung. Urteilsgründe. Feststellungen. Urteilsfeststellungen. Rechtsfolgenausspruch. Sanktionsentscheidung. Betäubungsmittel. Drogen. Drogenfahrt. Drogeneinfluss. berauschend. Fahreignungsregister. FAER. Tatzeit. Rechtskraft. Rechtskrafteintritt. Geldbuße. Fahrverbot. Regelfahrverbot. Eintragung. Voreintragung. Register. Registereintragung. Wiederholungsfall. Warnappell

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer Fahrt unter der Wirkung eines berauschenden Mittels i.S.v. § 24a Abs. 2 StVG setzt eine qualifizierte Ahndung nach Nr. 242.1 BKat voraus, dass die Vorahndung nach § 24a StVG schon im Tatzeitpunkt und nicht erst im Zeitpunkt der späteren bußgeldrechtlichen Ahndung im Fahreignungsregister eingetragen war (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2016 - 2 Ss OWi 129/16 = ZfS 2016, 469 = VM 2016, Nr. 36 = BA 53 [2016], 323).

 

Normenkette

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 6; StVG § 24a Abs. 1-4, § 25 Abs. 1 S. 2, Abs. 2a S. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; BKat Nrn. 242, 242.1

 

Tenor

  • I.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 6. April 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass

    • -

      die Geldbuße auf 500 Euro festgesetzt und

    • -

      dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

  • II.

    Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

  • III.

    Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jedoch um 1/3 ermäßigt. Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die Auslagen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, zu 1/3.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 06.04.2017 in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid vom 19.10.2016 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Tatzeit: 13.08.2016) zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Im Erlasszeitpunkt des Bußgeldbescheids war im Fahreignungsregister (im Folgenden: 'FAER') eine seit 21.09.2016 rechtskräftige Vorahndung wegen einer gleichartigen, am 09.06.2016 begangenen Ordnungswidrigkeit eingetragen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat zum Schuldspruch auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung aus den in der zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.06.2017 genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

2. Die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch halten dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das Amtsgericht ist aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Unrecht vom Vorliegen der in § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat und nicht lediglich von der in § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Fallkonstellation ausgegangen, weil es auf das Vorliegen einer Voreintragung im Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht im allein maßgebenden Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt hat.

a) Nach den §§ 24a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 StVG, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat ist im Regelfall eine Geldbuße von 1.000 Euro sowie ein Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen, wenn der Betroffene "bei Eintragung" einer Entscheidung nach § 24a StVG im FAER ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt hat. Dies war nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall. Bereits nach dem klaren Wortlaut von Nr. 241.1 BKat ("Kraftfahrzeug [...] geführt bei Eintragung [...] einer Entscheidung nach § 24a StVG") knüpft die Annahme eines Wiederholungsfalles an eine bereits zum Tatzeitpunkt im FAER eingetragene einschlägige Vorahndung an. Es entspricht auch Sinn und Zweck der Wertentscheidung des Verordnungsgebers, dass eine Sanktionsverschärfung gegenüber dem in § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Regelfall nur dann geboten ist, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der neuerlichen Zuwiderhandlung eine für ihn formell verbindliche, nämlich rechtskräftige Vorahndung und den mit ihr verbundenen Warnappell missachtet hat. Insoweit ähnelt Nr. 242.1. BKat der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, die bei mehrfachen gleichgelagerten Verkehrsverstößen im Regelfall von einem beharrlichen Fehlverhalten ausgeht und verschärfte Sanktionen vorsieht, wenn der Betroffene trotz rechtskräftiger Vorahndung...

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