Entscheidungsstichwort (Thema)
FGG-Verfahren und JVEG
Leitsatz (amtlich)
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist auf Parteien bzw. Beteiligte eines FGG-Verfahrens nicht anwendbar.
Die Entschädigung einer Partei der im FGG-Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, richtet sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reisekostenentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige (Bekanntmachung vom 1.8.1977, JMBl 199).
Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten auch unvermeidbare Zehr- und Übernachtungskosten, nicht jedoch eine Entschädigung für den Zeitaufwand oder eine eventueller Verdienstausfall.
Normenkette
ZPO §§ 114 ff.; FGG § 14; JVEG §§ 6, 20
Verfahrensgang
AG Obernburg a.M. (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen 2 F 486/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Obernburg vom 6.8.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die Antragstellerin ist im Rahmen des von ihr betriebenen Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit ihren Kindern mit Verfügung vom 19.6.2007 das persönliche Erscheinen zum Termin am 17.7.2007 angeordnet worden. Die Ladung hat sie erhalten, ihr Rechtsanwalt am 25.6.2007. Mit am 27.6.2007 beim AG in Obernburg eingegangenen Schriftsatz hat er unter Hinweis auf die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe verlangt, dass seiner Mandantin die Kosten für die An- und Rückreise verauslagt werden.
Nach Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragstellerin mit Beschluss vom 27.6.2007 übersandte ihr das AG am 3.7.2007 eine Fahrtkarte an die damals in B. bekannte Adresse. Das Schreiben kam am 11.7.2007 als unzustellbar zurück, weil die Antragstellerin am 7.2007 in B. umgezogen war.
Hierauf hatte ihr Rechtsanwalt mit am 10.7.2007 beim AG eingegangenen Schriftsatz hingewiesen. Die erneute Versendung der Fahrkarte an die neue Adresse erfolgte am 13.7.2007. Das Schreiben kam jedoch erst nach dem 17.7.2007 bei der Antragstellerin an. Sie lieh sich deshalb bei Bekannten einen Pkw und legte die Strecke zum Gerichtstermin in Obernburg mit diesem Fahrzeug zurück.
Sie verlangt deshalb auf Grund der Prozesskostenhilfebewilligung von der Staatskasse eine Entschädigung i.H.v. insgesamt 240,80 EUR (208,80 EUR Fahrtkosten, 24 EUR Entschädigung entsprechend § 20 JVEG, 8 EUR Aufwandsentschädigung, entspr. § 6 JVEG).
Mit Beschluss vom 6.8.2007 hat das AG Obernburg die erstattungsfähigen Kosten auf 108 EUR festgesetzt und dies mit den nur erforderlichen Kosten für eine Bahnfahrkarte begründet. Gegen die Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit am 16.8.2007 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, mit der sie weiterhin die verlangte Entschädigung begehrt.
II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Antragstellerin stützt ihren Entschädigungsantrag auf das JVEG. Dieses Gesetz ist auf Parteien bzw. Beteiligte eines FGG-Verfahrens jedoch nicht anwendbar. Außerdem wäre auch die Beschwerdesumme von 200 EUR gem. § 4 Abs. 3 JVEG nicht erreicht.
Die Entschädigung einer Partei bzw. Verfahrensbeteiligten im FGG-Verfahren, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, richtet sich vielmehr nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reisekostenentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige (Bekanntmachung vom 1.8.1977, JMBl 199).
Bei der Entscheidung über ein entsprechendes Entschädigungsverlangen handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, so dass im Rahmen eines Zivilprozesses die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 127, 567 ff. ZPO der richtige Rechtsbehelf ist (BGH NJW 1975, 1124).
Nachdem es sich hier um ein isoliertes FGG-Verfahren handelt, ist die sofortige Beschwerde gem. § 14 FGG, § 127 ZPO, § 22 f. FGG das richtige Rechtsmittel, wobei die Beschwerdefrist entsprechend der Regelung in § 127 ZPO einen Monat beträgt (BGH FamRZ 2006, 939 ff.).
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Nach der bereits oben erwähnten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist einer "armen Partei" eine Reiseentschädigung zu gewähren, die die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten auch unvermeidbare Zehr- und Übernachtungskosten. Regelmäßig sind dabei Fahrtausweise oder Gutscheine der Deutschen Bundesbahn für den kostenlosen Erwerb von Fahrtausweisen zur Verfügung zu stellen.
Notwendige Fahrtkosten waren hier nur die Kosten für die Reise mit der Bundesbahn. Diese Kosten sind der Antragstellerin jedoch bewilligt worden.
Die Antragstellerin ist auf Grund der Verfügung vom 19.6.2007 zu dem Termin am 17.7.2007 formlos geladen worden. Ihr Rechtsanwalt hat die Ladung am 25.6.2007 erhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin selbst die Ladung im gleichen zeitlichen Rahmen erhalten hat. Ihr Rechtsanwalt hat mit am 27.6.2007 eingegangenem Schreiben einen Reisekostenvors...