Entscheidungsstichwort (Thema)

Güterrecht. Prozeßkostenhilfe

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 3 F 883/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts –Familiengerichts– Aschaffenburg vom 20. August 1999 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien waren ohne Vereinbarung eines Güterstandes verheiratet und sind seit 18.03.1999 rechtskräftig geschieden. Auf Antrag des Beklagten hat das Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung der im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung in …, angeordnet (Az: K 123/99). Der Miteigentumsanteil stellte nahezu das gesamte Vermögen des Beklagten dar.

Die Klägerin sucht um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihre Klage nach, mit der sie erreichen will, daß die Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt wird. Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag des Beklagten auf Teilungsversteigerung sei ohne ihre gem. § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung unwirksam. Diese könne sie nicht erteilen, weil sie auf die von ihr zusammen mit dem gemeinsamen 14-jährigen Sohn der Parteien bewohnte Eigentumswohnung angewiesen sei und bislang einen Ersatz noch nicht gefunden habe.

Der Beklagte wendet sich gegen das Klagebegehren, rügt die Zuständigkeit des Familiengerichtes und weist darauf hin, daß im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Vorschrift des § 1365 BGB nicht gelte.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint und der Klägerin Prozeßkostenhilfe versagt, § 114 ZPO.

Das Familiengericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die Streitigkeit zu den Familiensachen gehört, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Zwar handelt es sich bei der Drittwiderspruchsklage aus § 771 ZPO um eine prozessuale Gestaltungsklage, bei der Streitgegenstand nicht das „die Veräußerung hindernde” Recht selbst ist. Für die Einordnung als Familiensache kommt es jedoch darauf an, ob das der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht materiell-rechtlich im ehelichen Güterrecht wurzelt (BGH FamRZ 1985, 903, 904; OLG Hamm FamRZ 1995, 1072, 1073 mit weiteren Nachweisen). Die gegenteilige vom OLG Stuttgart vertretene Ansicht (FamRZ 1982, 401), die für die Frage der Zuständigkeit lediglich auf den prozessualen Anspruch, nicht aber auf dessen Begründung abstellt, überzeugt nicht und steht auch in Widerspruch zu der später ergangenen oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vorliegend wird die Drittwiderspruchsklage damit begründet, daß die für die Versteigerungsanordnung erforderliche Zustimmung gem. § 1365 Abs. 1 BGB fehle. Daß dies im ehelichen Güterrecht wurzelt, steht außer Frage, so daß die Zuständigkeit des Familiengerichtes gem. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO gegeben ist.

Die Klage hat aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht nämlich ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO nicht zu. Für den hier vorliegenden Antrag auf Teilungsversteigerung nach rechtskräftiger Scheidung bedarf der Miteigentümer nicht der Zustimmung gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB (Palandt, BGB 58. Aufl. Rdnr. 2 zu § 1365; OLG Hamm FamRZ 1987, 591). Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung (BGH NJW 1978, 1380, FamRZ 1982, 970 und FamRZ 1984, 609) betrifft Verfügungen getrennt lebender Eheleute, für die auch nach Auffassung des Senats die Einschränkungen des § 1365 BGB ohne Einschränkungen gelten (so auch Bayerisches Oberstes Landesgericht FamRZ 1996, 1013, OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 309; Palandt a.a.O. Rdnr. 8 zu § 1365).

Die Klage, mit der die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung festgestellt werden soll, kann nicht als Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung gem. § 180 Abs. 3 S. 1 ZVG ausgelegt werden. Die anwaltschaftlich vertretene Klägerin will nämlich nach dem eindeutigen Klageantrag die Zwangsversteigerung nicht lediglich aufschieben, sondern insgesamt für unzulässig erklären lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1508644

FamRZ 2000, 1167

OLGR-MBN 2000, 206

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